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Mit der Neufassung des Abs. 1 zum 1.1.1999 wollte der Gesetzgeber eine Verstetigung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielen und damit Beitragssatzsprünge vermeiden. Für die Arbeitgeber sollte sich eine bessere kalkulatorische Grundlage für die Einschätzung ihrer künftigen Belastung mit Lohnnebenkosten ergeben, für die Versicherten eine bessere Vorhersehbarkeit der Belastung ihrer Einkommen mit Sozialabgaben. Deshalb sollte der Verordnungsgeber nach der Begründung des Entwurfs der zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Gesetzesfassung den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (jetzt: allgemeine Rentenversicherung) nicht mehr für jedes Jahr neu festsetzen, sondern ihn nur dann verändern müssen, wenn bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Schwankungsreserve (§ 216, ab 1.8.2004 durch den Begriff Nachhaltigkeitsrücklage ersetzt, vgl. Art. 1 Nr. 37 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes) am Ende des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres die durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (vgl. die Definition in § 158 Abs. 1 Satz 5 a. F. bzw. § 158 Abs. 1 Satz 2) für (ursprünglich) einen Kalendermonat (im Jahre 2002 nur noch 80 % der durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat) voraussichtlich unterschreiten oder für (ursprünglich) eineinhalb Kalendermonate (im Jahre 2002 120 % der durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat) voraussichtlich übersteigen. Durch die Schaffung des Korridors (ursprünglich von 1 bis 1,5, im Jahre 2002 nur noch von 0,8 bis 1,2 Monatsausgaben) innerhalb dessen die Rücklagen und die Betriebsmittel der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten schwanken können, ohne dass die Veränderungen unmittelbar eine Änderung des Beitragssatzes nach sich ziehen, sollte, so die Begründung des Gesetzentwurfs, die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass eine jährliche Neubestimmung des Beitragssatzes entbehrlich wird. Außerdem sollte, wenn sich die Notwendigkeit einer Neufestsetzung des Beitragssatzes ergibt, dieser für die Zeit vom 1. Januar des folgenden Jahres an so festzusetzen sein, dass er für die nächsten drei Jahre gleich hoch ist, wobei die Mittel der Schwankungsreserve am Ende eines jeden Kalenderjahres die oben genannten Grenzwerte nicht übersteigen durften. Im Regelfall sollte also für den Dreijahreszeitraum ein mittlerer Beitragssatz zu bilden sein, der die in den sonstigen Jahren eintretenden Schwankungen berücksichtigt (Beispiel für die Berechnung nach dem RRG 1999 in: Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1998, 1 ff., 57).