Rz. 5

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt (§ 19 SGB IV). Nach § 115 Abs. 4 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch von Amts wegen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Versicherte zustimmt.

Grundsätzlich sind die Anträge auf Leistungen der Rentenversicherung beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird der Antrag bei einem anderen, aber unzuständigen Sozialleistungsträger (§ 12 SGB I) oder im Ausland bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gestellt, gilt der Antrag zu dem Zeitpunkt als rechtswirksam gestellt, an dem dieser bei der unzuständigen Stelle eingeht (§ 16 Abs. 1 und 2 SGB I). § 14 SGB IX ist zu beachten.

 

Rz. 6 – 8

(nicht besetzt)

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