Rz. 16
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt (§ 19 SGB IV).
Bei Anträgen auf Teilhabeleistungen von Minderjährigen gilt § 36 SGB I. Danach kann derjenige, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, Anträge auf Sozialleistungen rechtswirksam stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen, sofern die Handlungsfähigkeit des Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger nicht eingeschränkt wurde.
Nach § 115 Abs. 4 können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben auch von Amts wegen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Versicherte zustimmt.
Grundsätzlich sind die Anträge auf Leistungen der Rentenversicherung bei dem Rentenversicherungsträger zu stellen. Als Antragsformulare dienen z. B.
- für Leistungen der medizinischen Rehabilitation und für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben das Antragspaket G0100,
- für Leistungen der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation das Antragspaket G0200.
Die Antragsvordrucke sind im Internet unter der Homepage der gesetzlichen Rentenversicherung eingestellt und können dort kostenfrei heruntergeladen werden.
Der Antrag ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger (vgl. Rz. 18) zu stellen. Wird der Antrag bei einem anderen, aber unzuständigen Sozialleistungsträger (§ 12 SGB I) oder im Ausland bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gestellt, gilt der Antrag zu dem Zeitpunkt als rechtswirksam gestellt, wenn dieser bei dieser unzuständigen Stelle eingeht (§ 16 Abs. 1 und 2 SGB I). Die vorrangigen Zuständigkeitsregelungen der §§ 14 ff. SGB IX bleiben allerdings unberührt.
Rz. 17
Eine besondere Bedeutung hat § 116 Abs. 2, wonach der Antrag auf Rehabilitation bereits als Antrag auf Rente gilt
- wenn ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
- wenn diese Leistungen nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die Erwerbsminderung (= Leistungsfähigkeit von weniger als 6 Arbeitsstunden täglich) nicht verhindert haben.
In diesen Fällen ist der Rentenantrag nur noch formal nachzuholen. Als Tag der Rentenantragstellung gilt der Tag, an dem der Antrag auf die Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung gestellt wurde.
Der Versicherte hat in diesen Fällen jedoch grundsätzlich ein Dispositionsrecht. Darunter versteht man das Recht des Versicherten, unter anderem die Art, die Höhe und den Beginn der Rente zu bestimmen.
Wurde allerdings der Versicherte durch die Krankenkasse zum Rehabilitationsantrag aufgefordert (§ 51 Abs. 1 SGB V), ist er in seinem Dispositionsrecht stark eingeschränkt. Er kann dann z. B. die Höhe und den Beginn der Rente nur noch mit Einwilligung der Krankenkasse bestimmen. Die Krankenkasse wird i. d. R. den Dispositionswillen des Versicherten nur dann akzeptieren, wenn die Interessen des Versicherten stärker wiegen als die der Krankenkasse. Dieses ist z. B. der Fall, wenn durch das Hinausschieben des Versicherungsfalls eine erhebliche Verbesserung der Rentenhöhe erreicht werden kann (vgl. BSG, Urteile v. 4.6.1981, 3 RK 32/80 und 3 RK 50/80, v. 9.9.1981, 3 RK 42/80, v. 7.12.2004, B 1 KR 6/03 R).
Beispiel:
Ein durch ein neurologisches Ereignis halbseitig gelähmter Versicherter stellt nach Aufforderung durch die Krankenkasse (§ 51 SGB V) einen Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen. Der Rentenversicherungsträger stellt fest, dass die bestehende Erwerbsminderung wegen der Folgen der neurologischen Erkrankung nicht durch die Rehabilitationsleistungen abgewendet werden kann. Deshalb erhält der Versicherte vom Rentenversicherungsträger einen Bescheid, wonach dem Antrag auf die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation nicht entsprochen werden kann. In dem Bescheid steht weiter, dass der gestellte Antrag wegen § 116 Abs. 2 als Rentenantrag gilt.
Fazit:
Über den Beginn der Rente kann der Versicherte nur noch dann bestimmen, wenn er seiner Krankenkasse nachweist, dass er durch ein Hinausschieben des Versicherungsfalls (Eintritt des Rentenfalls) einen erheblichen Vorteil bei der späteren Rentenhöhe genießt.
Anzumerken ist, dass der Rentenantrag in den Fällen des § 116 Abs. 2 formell nachgeholt werden muss (benötigt werden z. B. Angaben zur Höhe von weiterhin bezogenem Arbeitsentgelt bzw. -einkommen während des Rentenbezuges, um festzustellen, ob die Rente teilweise oder ganz ruht). Stellt der Versicherte den formellen Antrag nicht, kann der Rentenversicherungsträger solange nicht über den Beginn der Rente entscheiden.
Der Versicherte kann bei der zurzeit bestehenden Gesetzeskonstellation nicht dazu gezwungen werden, den Rentenantrag innerhalb einer Frist formell nachzuholen.