Rz. 16
Bei den Personen, deren sozialversicherungsrechtlich abhängige Beschäftigung (§ 7 SGB IV) nach dem Einkommensteuerrecht (vgl. § 19 EStG) als selbstständige Tätigkeit bewertet wird, ist Arbeitsentgelt ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens kann der Versicherte dieses geltend machen. Es ist jedoch seit dem 1.10.2022 mindestens ein Einkommen in Höhe des 12-fachen der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1a SGB IV) zugrunde zu legen. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue Definition der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 Abs. 1a SGB IV (vgl. BT-Drs. 82/22 S. 33). Diese orientiert sich nunmehr an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn (BT-Drs. 20/1408 S. 30). Es wird bei der Geringfügigkeitsgrenze nunmehr einheitlich auf Jahreswerte abgestellt (vgl. auch § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Damit entspricht die Regelung des § 162 Nr. 5 derjenigen für Selbständige nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Nach der zuvor ab dem 1.1.2013 geltenden Fassung der Nr. 5 war ein Betrag von monatlich 450,00 EUR (vom 1.4.2003 bis 31.12.2012: 400,00 EUR) zugrunde zu legen. § 162 Nr. 5 Satz 2 ordnet in seiner Fassung ab 1.4.2003 die entsprechende Anwendung des § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 an. Dieselbe Regelung hatte sich nach dem bis 31.3.2003 geltenden Recht durch den Rückgriff in § 162 Nr. 5 a. F. auf das "Arbeitseinkommen nach § 14 SGB IV" ergeben, weil § 14 Abs. 4 SGB IV a. F. (ab 1.4.2003 durch Art. 2 Nr. 4a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aufgehoben) auf § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 verwies. Trotz dieses Verweises in § 14 Abs. 4 Satz 2 SGB IV (a. F.) auf § 165 Abs. 1 Sätze 2 bis 10 SGB VI konnten Scheinselbstständige nach der Praxis der Versicherungsträger zu § 162 Nr. 5 a. F. aber nicht wie Selbstständige zwischen einer vom konkreten Einkommen unabhängigen Beitragszahlung auf der Grundlage der Bezugsgröße und einer einkommensabhängigen (entsprechend dem durch den Steuerbescheid ausgewiesenen Arbeitseinkommen) wählen, wohl weil man davon ausging, dass die Beiträge nach der Bezugsgröße nur solange zu bestimmen waren, als dies mangels eines Einkommensteuerbescheides, den dem Auftraggeber vorzulegen der Beschäftigte entsprechend § 28o SGB IV verpflichtet sei, noch nicht möglich ist. Diese Auffassung vertritt auch weiterhin der Verbandskommentar (SGB VI, § 162 Rz. 9). Danach soll nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides das darin ausgewiesene Einkommen – dynamisiert mindestens 450,00 EUR – der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Anders als "echte" Selbstständige könnten die Beschäftigten, die lediglich einkommensteuerlich als Selbstständige bewertet werden, nicht zwischen einer einkommensunabhängigen Beitragszahlung (auf der Grundlage der Bezugsgröße) und einer einkommensabhängigen Beitragszahlung (auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides) wählen. Die Begründung des Entwurfs des § 162 Nr. 5 in der Fassung des Korrekturgesetzes (BT-Drs. 14/45 S. 20) gibt für eine solche einschränkende Handhabung aber nichts her. Danach kann der Versicherte bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens dieses geltend machen. Diese Formulierung spricht für eine Wahlmöglichkeit. Ersichtlich sollte durch den Verweis auf § 165 Satz 2 bis 10 die volle beitragsrechtliche Gleichstellung mit den Selbstständigen erreicht werden (vgl. zu Letzterem etwa Wehrhahn, in: KassKomm. SGB VI, § 162 Rz. 14). Aufgrund des Verweises auf § 165 Abs. 1 Satz 2 kann zudem längstens bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der erstmaligen Aufnahme der Beschäftigung als scheinselbstständiger Arbeitnehmer der Beitragsberechnung als Arbeitsentgelt ein Betrag i. H. v. 50 % der Bezugsgröße zugrunde gelegt werden. Wegen des Verfahrens der Dynamisierung und der Beitragsentrichtung nach der halben Bezugsgröße wird auf die Erläuterungen bei der für Selbstständige geltenden Regelung des § 165 verwiesen.
Rz. 16a
Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Einkommens kann durch Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide geführt werden. Arbeitseinkommen ist nach § 15 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Dabei ist Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Auf die Kommentierung zu § 15 SGB IV und § 165 Abs. 1 Nr. 1 wird verwiesen.