Rz. 16
Abs. 8 wurde im Zuge der Neuregelung der Bestimmungen über geringfügige Beschäftigungen mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert (Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen v. 5.12.2012, BGBl. I S. 2474). Bis dahin konnten Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübten und rentenversicherungsfrei waren, nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HS 1 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Machte der Arbeitnehmer hiervon Gebrauch, waren auch von ihm Beiträge zu tragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b). Der Berechnung war als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von 155,00 EUR zugrunde zu legen.
Mit der Umstellung des Konzeptes der Regelungen über die Versicherungspflicht im SGB VI bezüglich geringfügiger Beschäftigungen zum 1.1.2013 (statt Versicherungsfreiheit mit Möglichkeit des Verzichts auf diese nunmehr Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit) wurde eine Anpassung des § 163 erforderlich für die geringfügig Beschäftigten, die nach altem Recht (bis zum 31.12.2012) auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hatten und deshalb gemäß § 229 Abs. 5 insoweit versicherungspflichtig blieben, so wie für diejenigen geringfügig Beschäftigten, die sich nicht nach dem neuen § 6 Abs. 1b haben befreien lassen. Außerdem wurde die insoweit geltende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage geändert (175,00 EUR statt zuletzt 155,00 EUR). Für den genannten Personenkreis ist, wie es bei Arbeitnehmern dem Grundsatz des § 162 entspricht, beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt. Mindestens ist aber ein Betrag von 175,00 EUR (bei Teilmonaten entsprechend weniger) zugrunde zu legen. Die Tragung der Beiträge der geringfügig beschäftigten Versicherten ist in § 168 geregelt (zur Europarechtskonformität der aktuellen Regelungen über geringfügige Beschäftigungen vgl. Bokeloh, Die Rentenversicherung im Spannungsfeld zwischen nationaler Souveränität und Unionskompetenzen, DRV 2015, 148, 155 f.).
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage kommt nur zum Tragen, wenn die Summe der Arbeitsentgelte aus allen geringfügigen Beschäftigungen 175,00 EUR nicht erreicht. Besteht neben der geringfügigen Beschäftigung eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrenze nicht zu prüfen, da die beitragspflichtigen Einnahmen in diesem Fall mehr als 175,00 EUR betragen (vgl. Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 163 Rz. 112).
Durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach altem Recht bzw. den Verzicht auf eine Befreiung nach § 6 Abs. 1b und die Tragung eines Betrags durch den Versicherten werden nur geringfügig höhere Rentenansprüche begründet. Es handelt sich aber um Pflichtbeiträge, die leistungsrechtlich von besonderer Bedeutung sein können. Sie können z. B. zu einem früheren Rentenbeginn, zu Ansprüchen auf Leistungen zur Rehabilitation, zur Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung für den Minijobber und ggf. sogar den Ehepartner führen (zur Frage der Rentabilität des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 vgl. Ehm, Kompass 2006, 3; Schmidhuber, FamRZ 2000, 715; wegen der Frage des bisherigen Berufs i. S. v. § 43 Abs. 2 a. F. bzw. § 240 Abs. 2 bei geringfügiger Beschäftigung und Verzicht auf die Versicherungsfreiheit vgl. LSG Niedersachsen, Urteil v. 21.3.2000, L 2 RJ 360/00).