Rz. 23
Pflegepersonen sind die Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen i. S. d. § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen (§ 19 SGB XI). Versicherungspflichtig sind gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a Personen in der Zeit, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat. Bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, ist der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB XI genannten Bereiche der Mobilität, kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte erforderlich ist.
Nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht bestand Versicherungspflicht bei Pflege eines Pflegebedürftigen im Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich, wobei nach § 14 Abs. 4 SGB XI a. F. zu den maßgeblichen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens die Bereiche der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung zählten. Weitergehende bzw. andere Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI enthalten waren, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, waren bei der Ermittlung des Umfangs der (Mindest-)Pflegezeit nicht mitzurechnen (vgl. BSG, Urteil v. 5.5.2010, B 12 R 6/09 R). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 4.12.2014, B 5 RE 4/14 R) konnte der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1a (i. d. F. v. 19.2.2002) bis zur Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1a durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) nicht durch Addition maßgeblicher Pflegezeiten für mehrere Pflegebedürftige erfüllt werden. Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz hat der Gesetzgeber außerdem hierzu den Abs. 3 eingefügt und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 geändert und Satz 3 angefügt.
Keine Pflegeperson in diesem Sinne sind Jugendliche im freiwilligen sozialen Jahr und Zivildienstleistende, die eine Pflegetätigkeit ausüben, Ordensangehörige, soweit sie Pflegebedürftige im Rahmen des kirchlichen Auftrags versorgen, und die Personen, die bei einer Pflegekasse oder Pflegeeinrichtung angestellt sind (vgl. dazu § 71 Abs. 1, § 72, § 77 Abs. 2 SGB XI). Ersatzpflegekräfte (§ 39 SGB XI) werden von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung nicht als versichert angesehen, weil die Tätigkeit wegen der Leistungsbeschränkung auf 4 Wochen nicht auf Dauer angelegt sei (vgl. Besprechungsergebnis v. 13.3.2000, Top 1). Wegen der Frage, ob Beiträge auch für im Ausland lebende Pflegepersonen zu entrichten sind, vgl. EuGH, Urteil v. 8.7.2004, C-31/02 und C-502/01.