Rz. 2
Abs. 1 enthält eine abschließende Regelung, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge entrichtet werden können. Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, dass der durch den Versorgungsausgleich belastete Versicherte die eintretende Minderung seiner Rentenanwartschaft (Abschlag von Entgeltpunkten – § 76 Abs. 3) durch Zahlung von Beiträgen wieder ausgleichen kann.
Die Regelung in Nr. 1 ermöglicht eine Beitragszahlung durch den Ausgleichsverpflichteten zur Wiederauffüllung der vorher vorhandenen Rentenanwartschaften. Nr. 2 dient der Schaffung einer Rentenanwartschaft zugunsten des durch den Versorgungsausgleich Begünstigten aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts gemäß § 1587b Abs. 3 Satz 1 HS 1 BGB. Die Begründung von Anwartschaften ist in 3 Unterfällen möglich. Grundsätzlich gilt nach § 10 VersAusglG die interne Teilung, jedoch gibt es eine Reihe von Anrechten, bei denen eine interne Teilung nicht möglich ist (z. B. betriebliche Altersversorgung etc.). Bei der Gesetzesänderung zum 1.9.2009 handelt es sich um Anpassungen der bisherigen Vorschrift an die Einführung der externen Teilung über die gesetzliche Rentenversicherung nach dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz sowie den Fortfall der nach dem bisherigen § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG vorgesehenen Ausgleichsform der Verpflichtung zur Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung. Eindeutig klargestellt wird hiermit, dass sowohl durch Vereinbarungen nach § 6 VersAusglG als auch nach § 15 VersAusglG eine externe Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen kann (für den Fall, dass kein Versorgungsträger ausgewählt wird, ordnet § 15 Abs. 3 VersAusglG bereits die externe Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung an). Schließlich wird die Vorschrift angepasst an die Änderung im Versorgungsausgleichsgesetz, wonach Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich nicht mehr der Genehmigung durch das Gericht bedürfen (BR-Drs. 343/08 S. 237). Eine weitere Klarstellung erfolgt durch die Streichung von Abs. 1 (des VersAusglG) in Nr. 2 Buchst. a. Denn übt die ausgleichsberechtigte Person im Fall der externen Teilung ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusgIG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch die Ergänzung von § 187 Abs. 1 Nr. 2 um Buchst. c können Rentenanwartschaften zusätzlich durch eine Abfindung nach § 23 VersAusglG begründet werden. Damit wird nachvollzogen, dass Abfindungen gemäß § 23 VersAusglG als Zielversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden können; jedoch nur bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze (BT-Drs. 19/26838 S. 17 f.).
Der Träger der Versorgungslast hat die als Folge des Versorgungsausgleichs dem Rentenversicherungsträger entstandenen Aufwendungen grundsätzlich gemäß § 225 zu erstatten. In Bagatellfällen, die dann anzunehmen sind, wenn Rentenanwartschaften i. H. v. 1 % der bei Ende der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaft geltenden Bezugsgröße nicht überschritten werden, kann gemäß Nr. 3 die Erstattungspflicht durch Zahlung von Beiträgen abgelöst werden.