Rz. 10

Die Vermutung einer wirksamen Beitragszahlung für gemeldete Beschäftigungszeiten kann von den Trägern der Rentenversicherung widerlegt werden, wenn sich im Einzelfall Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der Richtigkeit der Meldungen erkennen lassen. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn Beschäftigungszeiten für Zeiträume gemeldet worden sind, in denen nachweislich ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder eine beitragsfreie Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bestanden hatte. In diesen Fällen haben die Rentenversicherungsträger den Sachverhalt durch Rückfragen beim Versicherten, seinem Arbeitgeber sowie der für den Versicherten zuständigen Krankenkasse zu klären, deren Auskunftspflichten sich aus §§ 28o Abs. 2, 28q SGB IV, § 98 SGB X ergeben. Gelingt danach der Gegenbeweis hinsichtlich der Richtigkeit der dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Daten nicht, sind die ursprünglich übermittelten Beschäftigungszeiten mit den dafür angegebenen Arbeitsentgelten gemäß § 55 Abs. 1 als Beitragszeiten anzuerkennen; mögliche noch verbleibende Restzweifel gehen dann zulasten der Versichertengemeinschaft bzw. des betroffenen Versicherten.

 

Rz. 11

Die Widerlegbarkeit der Rechtsvermutung einer wirksamen Beitragszahlung durch den Rentenversicherungsträger ist ausgeschlossen, wenn für die gemeldeten Beschäftigungszeiten einschließlich der hierfür übermittelten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte bereits ein Beanstandungsschutz aufgrund eines Feststellungsbescheides (§ 149 Abs. 5) oder einer Betriebsprüfung (§ 26 Abs. 1 SGB IV) eingetreten ist.

 

Rz. 12

Der sich aus § 26 Abs. 1 SGB IV ergebende Beanstandungsschutz nach einer Betriebsprüfung könnte allerdings ausgeschlossen sein, wenn das Vertrauen eines Versicherten in die Rechtmäßigkeit der vom Arbeitgeber nach § 28a SGB IV abgegebenen Meldung bei Berücksichtigung des öffentlichen Interesses nicht schutzwürdig i. S. d. § 45 Abs. 2 SGB X ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 letzter HS SGB IV). So kann sich z. B. eine als abhängig Beschäftigter gemeldete Person grundsätzlich nicht auf Vertrauen berufen, wenn sie mit einem Arbeitgeber (rechtswidrig) lediglich ein "Scheinarbeitsverhältnis" verabredet hatte, dem von vornherein keine tatsächliche Arbeitsleistung zugrunde liegen sollte.

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