Rz. 1a
Nach dem in § 3 Nr. 1 SGB IV verankerten "Territorialitätsprinzip" gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich nur für Personen, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs, also in der Bundesrepublik Deutschland, ausüben. Im Umkehrschluss dazu unterliegen Personen, die z. B. im Ausland in einem Dienstverhältnis zu einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation (z. B. Europarat, Europäischer Gerichtshof) stehen, nicht der Versicherungspflicht nach den Vorschriften des im Bundesgebiet geltenden Sozialgesetzbuches. Gleiches gilt für Personen, die zwar im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in einem Dienstverhältnis stehen, aber nach zwischen- oder überstaatlichem Recht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den in §§ 1 bis 4, 229, 229a enthaltenen Regelungen ausgenommen sind (= Vorbehalt abweichender Regelungen gemäß § 6 SGB IV).
Der Ausschluss von der Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4, 229, 229a ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass Bedienstete zwischen- oder überstaatlicher Organisationen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (z. B. Erfüllung einer versorgungsabhängigen Wartezeit) während ihrer Dienstzeit i. d. R. Versorgungsansprüche in einem organisationseigenen Alterssicherungssystem erwerben. Darüber hinaus werden Personen, die vorzeitig und unversorgt aus einem Dienst bei einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation ausscheiden, i. d. R. für die im organisationseigenen Versorgungssystem zurückgelegten Dienstzeiten finanziell abgefunden.
In Fällen des unversorgten Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis, das im Interesse oder auf Veranlassung der Bundesrepublik Deutschland bei einer internationalen Organisation bestanden hat, bietet § 204 Abs. 1 i. V. m. § 209 Abs. 1 Deutschen i. S. v. Art. 116 des GG die Option der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar ohne Beachtung der in §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 geregelten Zahlungsfristen. Dies gilt allerdings nur, wenn die zurückgelegte Dienstzeit auch nicht in einem Alterssicherungssystem einer anderen öffentlich-rechtlichen juristischen Person (z. B. innerhalb der Beamtenversorgung des Bundes oder eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland) zu berücksichtigen ist.
Deutsche Bedienstete von privatrechtlichen internationalen Organisationen (z. B. Amnesty International) werden von der in § 204 Abs. 1 enthaltenen speziellen Nachzahlungsregelung nicht erfasst.