BMF: Pensionszahlungen internationaler Organisationen

Das BMF ändert seine Anweisung zur Besteuerung von Pensionszahlungen internationaler Organisationen.

Hierzu werden die werden die Randziffern 168 und 199 des BMF-Schreibens v. 19.8.2013 (BStBl 2013 I S. 1087), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 28.9.2021 (BStBl 2021 I S. 1831), neu gefasst.

In diesem Abschnitt werden zunächst die internationalen Organisationen aufgezählt, deren Pensionszahlungen einschließlich der Zulagen (Steuerausgleichszahlung, Familienzulagen und andere) Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Absatz 2 EStG darstellen.

Ausnahme vom deutschen Besteuerungsrecht: EU-interne Steuer

Außerdem erläutert das BMF, wann eine Ausnahme vom deutschen Besteuerungsrecht für die Pensionen oder Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete internationaler Organisationen gezahlt werden, vorliegt.

Eine Ausnahme stellt danach das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266 – 272) dar. Gemäß Artikel 12 dieses Protokolls unterliegen die "Gehälter, Löhne und anderen Bezüge" der Steuer der Europäischen Union gemäß Verordnung Nummer 260/68 des Rates vom 29.2.968 und sind von "innerstaatlichen Steuern" insoweit befreit; d. h. Pensionen und Ruhegehälter ehemaliger Bediensteter von Organisationen, auf die dieses Protokoll anzuwenden ist, sind von innerstaatlichen Steuern ab dem Zeitpunkt befreit, ab dem eine EU-interne Steuer erhoben wird.

Alterssicherungssystem der jeweiligen Organisation

Das BMF stellt klar, dass Ruhegehälter, die ehemaligen Bediensteten in internationalen Organisationen gezahlt werden, der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG unterliegen, sofern es sich bei dem Alterssicherungssystem der jeweiligen Organisation um ein System handelt, das mit der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist. An dieser Stelle nennt das BMF Beispiele.

Das Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 10.1.2022, IV C 3 - S 2221/19/10050 :002


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