Rz. 9

Bei den Nachzahlungsbeiträgen handelt es sich um eine Sonderform der freiwilligen Versicherung. Da freiwillige Beiträge bei der Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht immer berücksichtigt werden können (z. B. bei der 3/5-Deckung als versicherungsrechtliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder der Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte), enthält § 205 Abs. 1 Satz 3 für die nach dieser Vorschrift nachgezahlten freiwilligen Beiträge eine Sonderregelung; danach gelten diese als Pflichtbeiträge, wenn durch die unschuldig erlittene Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherte Beschäftigung i. S. v. § 1 oder eine versicherte selbständige Tätigkeit i. S. v. §§ 2 und 4 Abs. 2 unterbrochen worden ist.

 

Rz. 10

Bei Prüfung des Vorliegens des nach § 205 Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Tatbestandsmerkmals der "Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit" ist § 58 Abs. 2, der den Unterbrechungstatbestand für die Anerkennung bestimmter Anrechnungszeitentatsachen (z. B. Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) als Anrechnungszeiten voraussetzt, analog anzuwenden (vgl. Komm. zu § 58 Rz. 57 bis 60).

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