Rz. 17

Für nachgezahlte freiwillige Beiträge sind nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht gemäß § 70 Abs. 5 Entgeltpunkte nach dem sog. In-Prinzip zu ermitteln.

Während Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge sowie rechtzeitig gezahlte freiwillige Beiträge (§§ 7, 197 Abs. 2, 198 Satz 1, 232) gemäß § 70 Abs. 1 ermittelt werden, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten (lt. Anlage 1 zum SGB VI) desselben Kalenderjahres geteilt wird (sog. Für-Prinzip), ergeben sich Entgeltpunkte für nachgezahlte freiwillige Beiträge, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres geteilt wird, in dem die Nachzahlungsbeiträge gezahlt worden sind bzw. als gezahlt gelten (§ 70 Abs. 5, vgl. auch Komm. zu Rz. 11).

Im Ergebnis sind die für Nachzahlungsbeiträge nach § 70 Abs. 5 zu ermittelnden Entgeltpunkte bei gleichem Beitragsaufwand geringer als die Entgeltpunkte für Beiträge, deren Berechnung sich aus § 70 Abs. 1 ergibt.

Weitere leistungsrechtliche Auswirkungen von Nachzahlungsbeiträgen ergeben sich aus der Komm. zu Rz. 12 bis 14.

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