Rz. 3
Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten einer schulischen Ausbildung ist gemäß §§ 207 Abs. 1 und 2, 209 Abs. 1 Satz 1 bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Nachweis der sog. Versicherteneigenschaft (vgl. Komm. zu Rz. 4),
- Vorliegen von Zeiten einer schulischen Ausbildung i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (vgl. Komm. zu Rz. 5 bis 9),
- kein Ausschlussgrund im Nachzahlungszeitraum (vgl. Komm. zu Rz. 10 bis 12),
- Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten der schulischen Ausbildung vor Vollendung des 45. Lebensjahres (vgl. Komm. zu Rz. 13 und 14),
- Vorliegen von Versicherungspflicht (§§ 1 bis 4, 229, 229a) oder Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§§ 7, 232) im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, vgl. Komm. zu § 209 Rz. 2 bis 2c).
2.1.1 Nachweis der Versicherteneigenschaft
Rz. 4
Nach dem Wortlaut des § 207 Abs. 1 steht die Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten einer schulischen Ausbildung nur Versicherten offen.
Die Versicherteneigenschaft liegt vor, wenn für eine Person mindestens ein Pflicht- oder freiwilliger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist oder als gezahlt gilt. Als fiktive Pflichtbeitragszeiten kommen z. B. Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249a) für Zeiten vor dem 1.6.1999 in Betracht. Als "Versicherte" gelten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 darüber hinaus Personen, die nachversichert sind oder für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet worden sind.
2.1.2 Zeiten der schulischen Ausbildung
Rz. 5
Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen i. S. des Rechts der Arbeitsförderung gelten als Zeiten einer schulischen Ausbildung i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die grundsätzlich als Ausbildungsanrechnungszeiten in Betracht kommen.
Zur Schulausbildung zählt z. B. der Besuch einer Volksschule, Hauptschule, Gesamtschule, Sekundarschule, Sonderschule, Fachoberschule oder eines Gymnasiums. Unabhängig von der zeitlichen Lage der jeweiligen Ferien beginnt eine Schulausbildung (z. Zt.) grundsätzlich am 1.8. eines jeden Jahres. Abweichend hiervon ist im Einzelfall der 1. Schultag als Beginn der Schulausbildung anzusehen, wenn die Ausbildung tatsächlich erst im Laufe eines Schuljahres aufgenommen worden ist. Eine Schulausbildung endet entweder mit der Aushändigung des letzten Abschlusszeugnisses oder bei Abbruch der Ausbildung im Laufe eines Schuljahres mit dem Tag, an dem die Ausbildung ohne Abschluss beendet worden ist.
Rz. 6
Zur Fachschulausbildung zählt z. B. der Besuch einer Berufsfachschule, Handelsschule, Meisterschule, Kunstschule, Ingenieurschule, höheren Wirtschaftsschule oder Fachschule für Sozialpädagogik (siehe Fachschulverzeichnis "Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland", herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit). In Anlehnung an das vom Bundesministerium für Arbeit herausgegebene Fachschulverzeichnis sowie der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 11.8.1983, 1 RA 73/82, und v. 21.4.1988, 4/11a RA 19/87) liegt eine Fachschulausbildung i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nur vor, wenn die Regelausbildung mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder – bei zeitlich kürzeren Kursen – mindestens 600 Unterrichtsstunden umfasst. Eine Fachschulausbildung beginnt entweder mit dem ersten Tag des Semesters (z. B. am 1.9. oder 1.3. eines jeden Jahres), dem ersten Tag eines Schuljahres (z. B. am 1.8. eines Jahres) oder mit dem Tag der tatsächlichen Aufnahme der Fachschulausbildung, wenn diese erst im Laufe eines Semesters oder Schuljahres aufgenommen worden ist.
Für das Ende einer Fachschulausbildung kommen z. B. folgende Zeitpunkte in Betracht:
- letzter Prüfungstag, wenn die Fachschulausbildung mit einer Abschlussprüfung beendet worden ist,
- letzter Unterrichtstag, wenn eine Abschlussprüfung für die jeweilige Fachschulausbildung nicht vorgesehen war,
- Tag der Beendigung der Fachschulausbildung, wenn diese vorzeitig abgebrochen worden ist.
Rz. 7
Zur Hochschulausbildung zählen Zeiten der Immatrikulation als ordentlicher Studierender an einer Hochschule (z. B. Universität, technische Hochschule, Bergakademie, Wirtschaftshochschule, Musikhochschule, Tierärztliche Hochschule). Studienzeiten als sog. "Gasthörer" gelten nur als Zeiten der schulischen Ausbildung i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie voll auf die für das Ausbildungsziel erforderliche Regelstudienzeit angerechnet werden. Eine Hochschulausbildung beginnt mit dem Beginn des Semesters (z. B. 1.10. oder 1.4. eines jeden Jahres), wenn die Immatrikulation spätestens am letzten Tag des Kalendermonats erfolgt ist, der auf den Kalendermonat des Semesterbeginns folgt (z. B. bei Semesterbeginn am 1.10. müsste die Immatrikulation spätestens am 30.11. desselben Jahres erfolgt sein). Bei späterer Immatrikulation beginnt das Hochschulstudium erst mit diesem Tag. Eine Hochschulausbildung endet grundsä...