Rz. 10

§ 207 Abs. 1 beschränkt die Zulässigkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen auf Zeiten der schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden und auch nicht bereits mit Beiträgen (Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen) belegt sind.

Nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind Zeiten der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu einer Höchstdauer von 8 Jahren (= 96 KM gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1) als Ausbildungsanrechnungszeiten anzuerkennen. Dabei sind die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst zu berücksichtigen (§ 122 Abs. 3), und zwar unabhängig davon, ob sie bei der Rentenberechnung gemäß § 74 Satz 1 bis 3 Entgeltpunkte erhalten oder es sich um sog. Anrechnungszeiten ohne Bewertung nach § 74 Satz 4 handelt (vgl. auch AGFAVR 2/2001, TOP 2, Auslegungsfrage 115 zum AVmEG).

Demzufolge umfasst der mögliche Nachzahlungszeitraum Zeiten der schulischen Ausbildung

  • nach Vollendung des 16. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 17. Lebensjahres eines Versicherten,
  • nach Vollendung des 17. Lebensjahres, die nur deshalb nicht als Ausbildungsanrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, weil die Höchstdauer von 8 Jahren überschritten ist oder ein Hochschulstudium nach der ersten Abschlussprüfung zurückgelegt worden ist (vgl. Komm. zu Rz. 7).
 

Rz. 11

Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Zeiten einer schulischen Ausbildung ist gemäß § 207 Abs. 1 letzter HS für Kalendermonate ausgeschlossen, die bereits mit Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen belegt sind; auch eine Beitragsaufstockung bzw. eine Beitragszahlung in anderer Höhe ist in diesen Fällen unzulässig.

Die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, für die ein Arbeitgeber bei Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.d F . v. 1.4.1999 bis 31.12.2012) oder Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1b (ab 1.1.2013) lediglich Pauschalbeiträge (§§ 172 Abs. 3, und 3a, 276a) gezahlt hat, steht der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten einer schulischen Ausbildung allerdings nicht entgegen.

 

Rz. 12

 
Praxis-Beispiel

Der am 11.2.1961 geborene Versicherte weist folgende Zeiten einer schulischen Ausbildung nach:

Schulausbildung vom 1.4.1968 bis zum 10.6.1981 (Aushändigung des Abiturzeugnisses)

Hochschulstudium vom 1.10.1981 bis zum 15.9.1987 (Staatsexamen)

Ab 20.9.1987 = Ausübung einer versicherten Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) gegen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) und Versicherungspflicht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1

Lösung:

Der am 11.2.1961 geborene Versicherte vollendete sein 16. Lebensjahr am 10.2.1977 und sein 17. Lebensjahr am 10.2.1978 (§ 26 SGB X, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB).

Die von ihm zurückgelegten Zeiten der schulischen Ausbildung sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wie folgt als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen:

11.2.1978 – 10.6.1981 = 41 KM Schulausbildung

11.6.1981 – 30.9.1981 = 3 KM Übergangszeit (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b analog)

1.10.1981 – 31.1.1986 = 52 KM Hochschulstudium

96 KM

Als Nachzahlungszeitraum kommen damit folgende Zeiten der schulischen Ausbildung in Betracht:

1.2.1977 – 31.1.1978 = 12 KM Schulausbildung zw. dem 16. und dem 17. Lebensjahr

1.2.1986 – 31.8.1987 = 19 KM Zeiten der schulischen Ausbildung, die wegen Überschreitens der Höchstdauer von 8 Jahren nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können

Insgesamt kann der Versicherte somit für die vorgenannten 31 Kalendermonate (12 KM + 19 KM) gemäß § 207 Abs. 1 freiwillige Beiträge nachzahlen.

Der Monat Februar 1978 ist bereits gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mit einer Ausbildungsanrechnungszeit und der Monat September 1987 mit einer Pflichtbeitragszeit (§ 55 Abs. 1) belegt (= Ausschlussgründe gemäß § 207 Abs. 1), sodass die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für diese Kalendermonate unzulässig ist.

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