Wahl des Abzugs von Basisvorsorgeaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG können die Beiträge zur Basisabsicherung abweichend aber auch vom Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat.
Berücksichtigung bei Eltern oder Kind
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden. Die Beiträge können zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, im Ergebnis aber nur einmal - entweder bei den Eltern oder beim Kind - als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (Grundsatz der Einmalberücksichtigung). Die Einkünfte und Bezüge des Kindes haben keinen Einfluss auf die Höhe der bei den Eltern zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen.
Beispiel: Kind A befindet sich in Ausbildung und hat vom 1.1. bis 31.12.2021 einen Bruttoarbeitslohn i. H. v. 13.726 EUR erzielt. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurden mit Steuerklasse 1 ca. 46 EUR an Steuerabzugsbeträgen einbehalten. Zusätzlich wurden Sozialversicherungsbeiträge von ca. 2.730 EUR einbehalten, wovon knapp 1.289 EUR auf die Kranken- und Pflegeversicherung entfallen. Werbungskosten hat A keine, sodass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. von 1.000 EUR anzusetzen wäre. A hat keinen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gestellt.
Die Eltern von A haben auf der Anlage Kind 2021 in Zeile 35-37 beantragt, die Aufwendungen des Kindes, die es als Versicherungsnehmer zur Kranken- und Pflegeversicherung schuldete und von ihnen getragen wurden, als eigene Basisvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. Das Finanzamt berücksichtigte antragsgemäß und der Bescheid wurde bestandskräftig.
Aus Antragsveranlagung wird Pflichtveranlagung
Aufgrund des ganzjährigen Arbeitsverhältnisses und dem vorgenommenen Lohnsteuerabzug ist A grundsätzlich nicht zu einer Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Allerdings bestimmt § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG, dass eine Veranlagung aber dann durchzuführen ist, wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a in Verbindung mit Abs. 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1 EStG).
Dies ist im Beispiel bei A der Fall. Dadurch das die gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge bei den Eltern berücksichtigt wurden, ist die im Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale größer als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG. Bestandteil der Vorsorgepauschale ist nämlich bei Arbeitnehmern auch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (Buchstabe b und c der Vorschrift). Die Höhe des Betrags richtet sich in den Steuerklassen I bis VI, bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, des ermäßigten Beitragssatzes (§ 243 SGB V) und des Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse (§ 242 SGB V), nach dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers.
Persönlichen Steuersatz berücksichtigen
A ist daher zu einer Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG verpflichtet und müsste hier für 2021 mit einer Nachzahlung i. H. v. ca. 245 EUR rechnen, da die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung - aufgrund des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung - bei ihm nicht berücksichtigt werden kann. Ob die Beantragung bei den Eltern demnach noch lukrativ war, richtet sich nach deren persönlichem Steuersatz.
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