Rz. 3
Die Voraussetzungen für eine Berechtigung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge ergeben sich aus §§ 204 bis 207 sowie den in §§ 282 bis 285 enthaltenen Übergangsregelungen. Ergänzend zu diesen Vorschriften enthält § 209 Abs. 1 zusätzliche Voraussetzungen zur Versicherungsberechtigung, die grundsätzlich für alle Nachzahlungsregelungen gelten (vgl. auch Komm. zu Rz. 2).
Nach § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Personen bei Vorliegen der in §§ 204 bis 207, 282 bis 285 genannten Voraussetzungen nur zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigt, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung versicherungspflichtig (§§ 1 bis 4, 229, 229a) oder zur freiwilligen Versicherung berechtigt (§§ 7, 232) sind.
Rz. 4
Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung "Versicherungspflicht im Zeitpunkt der Antragstellung" i. S. v. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist nicht rechtserheblich, nach welcher der in §§ 1 bis 4, 229, 229a genannten Regelungen Versicherungspflicht besteht. Neben der Ausübung einer versicherten Beschäftigung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4) oder einer selbständigen Tätigkeit i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9, § 4 Abs. 2 könnte die Versicherungspflicht auch darauf beruhen, dass eine Person als "sonstiger Versicherter" gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Abs. 3 (z. B. aufgrund der Zuordnung von Kindererziehungszeiten, als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson oder wegen des Bezuges von Entgeltersatzleistungen) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Rz. 5
Für Versicherte, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sind, kann die versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen aus § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 abgeleitet werden, der die "Berechtigung zur freiwilligen Versicherung im Zeitpunkt der Antragstellung" voraussetzt und insoweit mit § 7 Abs. 1 und 2 korrespondiert. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern, wenn kein Ausschlussgrund i. S. v. § 7 Abs. 2 vorliegt. Als Ausschlussgrund bestimmt § 7 Abs. 2 die bindende Bewilligung oder den Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2).
Bei Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze könnte gleichwohl Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 oder § 4 Abs. 2 bestehen, wenn ein Versicherter gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber oder dem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger wirksam auf die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich bestehende Versicherungsfreiheit verzichtet hat. In diesen Fällen würde sich dann die Berechtigung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge trotz des Bezuges einer Vollrente wegen Alters auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ergeben.
Darüber hinaus könnte sich die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung auch aus der Übergangsregelung des § 232 ergeben, wenn ein Versicherter vor dem 1.1.1992 von dem Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht hatte.
Rz. 6
Gemäß § 3 Nr. 2 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungsberechtigung grundsätzlich nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (sog. Territorialitätsprinzip). Abweichend von diesem Grundsatz bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 (lex specialis), dass die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§ 7 Abs. 1 Satz 1) auch für Deutsche besteht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland – vorbehaltlich abweichender über- oder zwischenstaatlicher Regelungen (§ 6 SGB IV) – grundsätzlich nicht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 berechtigt sind.
Rz. 7
Zu beachten bleibt, dass die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§ 7 Abs. 1 Satz 1) und damit auch zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass ein Versicherter am Tag der wirksamen Stellung des Nachzahlungsantrags bereits erwerbsgemindert (§§ 43 Abs. 1, 2 und 6, 45 Abs. 2) gewesen ist oder zu diesem Zeitpunkt eine Versichertenrente (Erwerbsminderungrente, Erziehungsrente, Altersrente als Teilrente oder als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze) bezogen hatte. Der Zeitpunkt der rentensteigernden Berücksichtigung von Entgeltpunkten für freiwillige Beiträge, die erst nach Eintritt des jeweiligen Leistungsfalls nachgezahlt worden sind, ergibt sich aus § 75 Abs. 1 und 2.
Rz. 8
§ 209 Abs. 1 ist darüber hinaus auch einschlägig, wenn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 7 Abs. 3 ...