Rz. 11
Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage sind die im Bemessungszeitraum rechtzeitig gezahlten Rentenversicherungsbeiträge maßgebend. Bezüglich der Definition der rechtzeitigen Zahlung wird auf die Komm. zu Rz. 9 verwiesen.
Entrichtete der Versicherte in dem für die Übergangsgeldberechnung maßgebenden Kalenderjahr Beiträge z. B. nur für 8 statt für 12 Kalendermonate, können bei der Ermittlung der Übergangsgeldhöhe nur die Beiträge für diese 8 Kalendermonate berücksichtigt werden (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.6.2009, L 21 R 897/07).
Auf der Basis der vom Versicherten oder von Dritten eingezahlten Beiträge wird das Erwerbseinkommen hochgerechnet, und zwar nach folgender Formel:
Beitrag × 100 geteilt durch den jeweils zum Zeitpunkt der Entrichtung geltenden Beitragssatz der Rentenversicherung |
Für die Berechnung des Übergangsgeldes ist das Regelentgelt maßgebend. Als Regelentgelt gilt der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Das Regelentgelt berechnet sich, in dem das für den Bemessungszeitraum (ein Kalenderjahr) hochgerechnete Arbeitseinkommen durch 360 geteilt wird.
Dieses persönliche Regelentgelt wird bis zu dem in der Rentenversicherung geltenden Höchstregelentgelt berücksichtigt (§ 67 Abs. 4 SGB IX); dieses ist gleich hoch wie die auf den Kalendertag entfallende Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Das Höchstregelentgelt beträgt je Kalendertag im Jahr 2023
- in der allgemeinen Rentenversicherung 243,33 (West) bzw. 236,67 EUR (Ost) und
- in der Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 298,33 EUR (West) bzw. 290,00 EUR (Ost).
Allerdings hat diese Begrenzung bei dem Personenkreis, dessen Regelentgelt sich aufgrund § 21 Abs. 2 berechnet, keine praktische Bedeutung, wenn sich das Übergangsgeld nur aus bereits gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen berechnet, weil eine Beitragszahlung auch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze möglich ist. Nur wenn neben Arbeitseinkommen auch noch Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung Berücksichtigung findet (vgl. Rz. 12 ff.), könnte eine Begrenzung durch das Höchstregelentgelt notwendig werden.
Noch eine Besonderheit für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert sind: Diese haben die Möglichkeit, freiwillige Beiträge für das letzte Kalenderjahr rückwirkend zu entrichten (z. B. Zahlung am Anfang eines Jahres für die Zeit vom 1.8. bis 31.12. des Vorjahres; § 197 Abs. 2 SGB VI). Hier ist für die "Hochrechnung" des Arbeitseinkommens der Beitragssatz im Zeitpunkt der Zahlung maßgebend, falls der Beitragssatz angehoben wurde. Wurde der Beitragssatz gesenkt, gilt der Beitragssatz für den Zeitraum, für den der Beitrag gezahlt wurde (§ 200 SGB VI). Damit wird verhindert, dass dem Versicherten eine verzögerte Beitragszahlung Vorteile beschert.
Da das Übergangsgeld gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nur 80 % des Regelentgelts beträgt, ist das festgestellte Einkommen mit 80 % zu multiplizieren. Das Ergebnis ist dann bei selbständig tätigen Versicherten die sog. Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage berechnet sich deshalb zusammengefasst nach folgender Formel:
Berechnungsgrundlage = |
hochgerechnetes Brutto-Einkommen des letzten Kalenderjahres × 80 % |
|
100 % × 360 |
Beginn der Teilhabeleistung: |
28.4.2023 |
Bemessungszeitraum |
1.1. bis 31.12.2022 |
Freiwillige Beiträge als Selbständiger (1.6. bis 31.12.2022) |
7 Beiträge à 600,00 EUR |
Lösung:
Arbeitseinkommen aufgrund freiwilliger Beiträge:
7 Beiträge à 600,00 EUR = 4.200,00 EUR × 100 : 18,6 (= Beitragssatz während des ganzen Jahres 2022) = |
22.580,65 EUR |
Berechnung der Bemessungsgrundlage i. S. d. § 21 Abs. 2:
22.580,65 EUR × 80 % = 18.064,52 EUR
18.064,52 EUR : 360 = 50,18 EUR
Die tägliche Berechnungsgrundlage beträgt 50,18 EUR.
Das Übergangsgeld berechnet sich, in dem noch ein einziger Schritt vollzogen wird, der allerdings nicht in § 21 Abs. 2, wohl aber in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vorgegeben wird. Danach ist die Berechnungsgrundlage (im letzten Beispiel 50,18 EUR) mit 75 % bzw. 68 % (= abhängig von der "Familienkomponente") zu multiplizieren. Das Ergebnis ist dann der auf den Kalendertag entfallende Teil des Übergangsgeldes.
Und noch ein Hinweis: Bei der Berechnung des Übergangsgeldes wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist immer darauf zu achten, dass die Berechnungsgrundlage den nach § 68 SGB IX maßgebenden Ausgangswert (= 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts oder -einkommens) nicht unterschreitet. Damit ist sichergestellt, dass auch freiwillig Versicherte mit niedrigem Einkommen Übergangsgeld in angemessener Höhe erhalten, wenn sie an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 68 SGB IX verwiesen.
2.3.2.1 Arbeitsentgelt neben Arbeitseinkommen
Rz. 12
Wurde im letzten Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) neben der selbständigen Tätigkeit auch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, wird das erzielte Arbeitsentgelt dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet. Hierbei ist zwischen 3 Fallgestaltunge...