Rz. 21
§ 21 Abs. 4 SGB VI regelt die Höhe des zulasten der Rentenversicherung zu zahlenden Übergangsgeldes, wenn
- der Rehabilitand unmittelbar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation i. S. d. §§ 14, 15, 17 und 31 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitslosengeld (I) beanspruchen konnte und
- Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden.
Besonderheiten gelten beim Teil-Arbeitslosengeld (Rz. 26).
Die Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn dem Rehabilitanden das Arbeitslosengeld noch am letzten Tag vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistung zustand. Eine Unterbrechung wegen eines Wochenendes oder eines oder mehrerer Feiertage ist noch vertretbar.
War der Rehabilitand unmittelbar vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistung arbeitsunfähig, tritt anstelle des Beginns der Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist der letzte rentenversicherungsrechtliche Status vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der Rehabilitationsleistung.
Ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld an dem Tag vor Beginn der Reha-Leistung bzw. vor Beginn der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III), einer Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III) oder einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III), besteht i. S. d. § 21 Abs. 4 trotzdem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Folge, dass das Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt werden kann. Da allerdings das Übergangsgeld von der Höhe her letztendlich dem Betrag des täglichen Arbeitslosengeldes entspricht (vgl. Rz. 24), reduziert es sich für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Ruhenszeit bis auf 0,00 EUR.
Hat ein Rehabilitand erstmals einen Grundanspruch auf Arbeitslosengeld ab dem Tag der Rehabilitationsleistung (z. B. weil er sich erst an dem 1. Tag der Rehabilitationsleistung arbeitslos meldet – vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III; das ist öfter bei ehemaligen Häftlingen der Fall, die eine Entwöhnungsbehandlung beginnen), sind die Voraussetzungen für die Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 4 nicht erfüllt (der Versicherte hat ja in diesen Fällen am Vortag nicht den rentenversicherungsrechtlichen Status eines Arbeitslosengeld-Beziehers).
Gleiches gilt, wenn der Grundanspruch auf Arbeitslosengeld nach Beginn der Rehabilitationsleistung beginnt. Der Rehabilitand erhält in diesen Fällen Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur; die Ruhenswirkung des Arbeitslosengeldes nach § 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III greift in diesen Fällen nicht.
Rz. 22
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist § 21 Abs. 4 aufgrund seines Wortlautes und laut dem Urteil des LSG Bayern v. 14.12.2011 (L 13 R 800/09) nicht anzuwenden. Bei diesen Leistungen ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. §§ 66 bis 68 SGB IX anzuwenden. Bemessungszeitraum ist in diesen Fällen der letzte (mindestens 4-wöchige) "Entgeltabrechnungszeitraum" aus der zeitgleich noch bestehenden oder bereits beendeten Beschäftigung. Das Übergangsgeld der Rentenversicherung berechnet sich also bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nie aus dem Arbeitslosengeld.
Rz. 23
Aufgrund des Wortlauts des § 21 Abs. 4 kann der Rehabilitand Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes einschränkend nur beanspruchen, wenn das der Übergangsgeldberechnung zugrunde liegende Arbeitslosengeld aus einem Arbeitsentgelt berechnet wurde, von dem auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind/waren. Unbedeutend ist, ob zwischen dem letzten Tag der Beschäftigung und dem Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld ein längerer Zeitraum liegt (z. B.: Weil der Versicherte wegen einer 12-wöchigen Sperrzeit kein Arbeitslosengeld beanspruchen konnte).
Beiträge, die ein in Deutschland wohnender Grenzgänger während der letzten Beschäftigung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union entrichtete, sind den zur Deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträgen gleichgestellt.