Rz. 24
Das Übergangsgeld wird in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 21 Abs. 4) gezahlt. Dieses wiederum wird gemäß § 47b SGB V in Höhe des Betrages gezahlt, den die Arbeitsagentur zuletzt als Arbeitslosengeld zahlte. Bei ruhendem Arbeitslosengeld vgl. Rz. 21.
Der Austausch der Entgeltdaten (z. B. Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes) erfolgt zwischen der Agentur für Arbeit und dem Rentenversicherungsträger im Rahmen des nach § 69 SGB IX errichteten Meldeverfahrens (Fundstelle: Rz. 34). Sofern ausnahmsweise zwischen den Versicherungsträgern die Übermittlung der notwendigen Daten nicht über den Datenträgeraustausch möglich ist (noch fehlende Meldung), lässt sich der Rentenversicherungsträger in der Praxis vom Versicherten die "Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld" – teilweise auch vereinfacht als "Aufhebungsbescheid" bezeichnet – vorlegen. Aus diesem ergibt sich, wie hoch der tägliche Zahlbetrag der entsprechenden SGB III-Leistung bis zu welchem Tag ist.
Der Versicherte ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit den Bezug des Übergangsgeldes anzuzeigen (vgl. § 60 Abs. 1 SGB I). Kann die Agentur für Arbeit ihre Leistung nicht mehr rechtzeitig einstellen, fordert sie den überzahlten Betrag entweder vom Versicherten zurück oder meldet ggf. einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger an.
Rz. 25
Eine Erhöhung des Übergangsgeldes erfolgt auf Antrag des Versicherten dann, wenn sich die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgebenden Verhältnisse ändern (z. B. Geburt eines Kindes; vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 47b Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der Versicherte erhält dann als Übergangsgeld den Betrag, den er sonst von der Agentur für Arbeit erhalten würde. In der Praxis stellt regelmäßig die Agentur für Arbeit den erhöhten Leistungsbetrag fest und bescheinigt diesem den Versicherten, sodass meist keine eigenen Berechnungen des Rentenversicherungsträgers erforderlich werden.
Änderungen, die zu einer Erhöhung des Übergangsgeldes um weniger als 10 % führen würden, werden allerdings nicht berücksichtigt (§ 21 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 47b Abs. 2 Satz 2 SGB V).
Gemäß § 70 SGB IX wird die dem Übergangsgeld zugrunde liegende Berechnungsgrundlage jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Berechnungszeitraums angepasst. Dieses gilt jedoch nicht für die Bezieher von Arbeitslosengeld, weil § 138 SGB III a. F. mit Wirkung zum 1.1.2003 sowie der bis dahin darauf verweisende § 47b Abs. 1 Satz 3 SGB V ersatzlos gestrichen wurden. Begründet wurde der Wegfall der Anpassung mit der angespannten Haushaltslage des Bundes und der Bundesanstalt für Arbeit sowie mit der Verwaltungsvereinfachung im Leistungsverfahren der Bundesanstalt für Arbeit (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 31 Nr. 17). Aus diesem Grund unterliegt das Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes keiner Anpassung i. S. d. § 70 SGB IX.
Rz. 26
Hat ein Versicherter mehrere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt und wurde eine dieser arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen beendet, ist der Versicherte ggf. teilarbeitslos. Von einer Teilarbeitslosigkeit spricht man, wenn ein Arbeitnehmer eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung (= mindestens 15-stündige Arbeitszeit) ausgeübt hat, und eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Er erhält dann Teilarbeitslosengeld, wenn er die Anwartschaftszeit erfüllt hat (vgl. § 162 SGB III).
Das Teilarbeitslosengeld ist bei der Berechnung des Übergangsgeldes i. S. d. § 21 nicht zu berücksichtigen. Das Übergangsgeld wird in diesen Fällen wie bei Mehrfachbeschäftigten sowohl aus dem beendeten als auch aus den noch bestehenden (rentenversicherungspflichtigen) Beschäftigungen berechnet (§ 67 Abs. 2 SGB IX i. V. m. §§ 66, 67 SGB IX). Als Bemessungszeitraum dient bei der beendeten Beschäftigung der letzte Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4-wöchiger Dauer.
Dass das Übergangsgeld ggf. aus 2 unterschiedlichen Entgeltabrechnungsmonaten berechnet wird, ist unbedeutend. Die beiden Bemessungsgrundlagen (80 % des Regelentgelts, höchstens aber 100 % des Nettoarbeitsentgelts) sind zu addieren (unter Berücksichtigung des Höchstregelentgelts) und entsprechend der Familienverhältnisse (Familienkomponente) mit dem sich nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
Eine kinderlose Verkäuferin ist bei den beiden Arbeitgebern A und B jeweils 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Beide Beschäftigungsverhältnisse sind versicherungspflichtig.
Das Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber A wird zum 31.3. beendet. Für die Zeit ab 1.4. erhält die Verkäuferin Teil-Arbeitslosengeld in Höhe von 30,00 EUR täglich.
Ab 5.7. nimmt die Verkäuferin an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation teil und hat einen Anspruc...