Rz. 5
Unabhängig von der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit besteht nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 Anspruch auf Beitragserstattung, wenn ein Versicherter im Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung weder versicherungspflichtig (§§ 1 bis 4, 229, 229a) noch zur freiwilligen Versicherung berechtigt (§§ 7, 232) gewesen ist.
Aufgrund des Wegfalls des § 7 Abs. 2 (i. d. F. des RRG 1992) zum 10.8.2010 (vgl. Komm. zu Rz. 1) ist § 210 Abs. 1 Nr. 1 nunmehr ausschließlich für ausländische Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einschlägig, wenn für sie – auch nach zwischen- oder überstaatlichem Recht – weder Versicherungspflicht i. S. v. §§ 1 bis 4, 229, 229a noch eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung i. S. v. §§ 7, 232 besteht. Dabei ist die Erstattungsberechtigung des in § 210 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreises nicht von der Erfüllung bzw. Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§§ 50 Abs. 1 Satz 1 und 2, 51 Abs. 1 und 4, 53 Abs. 1 und 2, 245 Abs. 2 und 3) abhängig.
Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im In- und Ausland haben dagegen seit dem 11.8.2010 generell eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§ 7 Abs. 1), und zwar unabhängig davon, ob sie zeitgleich aufgrund einer Beschäftigung versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1) oder von der Versicherungspflicht befreit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4) sind. Dies gilt seit dem 11.8.2010 (Wegfall des § 7 Abs. 2 i. d. F. bis 10.8.2010) selbst dann, wenn sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren noch nicht erfüllt haben (§§ 50 Abs. 1 Satz 1 und 2, 51 Abs. 1 und 4, 53 Abs. 1 und 2, 245 Abs. 2 und 3).
Rz. 6
Voraussetzung für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 ist, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Antragstellung weder versicherungspflichtig noch zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist.
Dabei könnte eine dem Anspruch auf Beitragserstattung entgegenstehende Versicherungspflicht sowohl auf §§ 1 bis 4, 229, 229a beruhen als auch auf einer im Ausland bestehende Versicherungspflicht, die nach über- und zwischenstaatlichem Recht einer Versicherungspflicht nach den Vorschriften des SGB VI gleichsteht.
Dies gilt z. B. für eine Versicherungspflicht aufgrund der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung i. S. v. § 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 und 2 SGB IV oder einer selbständigen Tätigkeit i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 oder § 4 Abs. 2
- in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz,
- im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
- in der Türkei für Staatsangehörige der EU, des EWR, der Schweiz und zahlreicher anderer Abkommensstaaten (z. B. Albanien, Australien, Brasilien),
- in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien, Slowenien und Serbien.
In einigen Mitgliedsstaaten der EU/des EWR sowie in der Schweiz lösen darüber hinaus auch reine Wohnsitzzeiten Versicherungspflicht in einem Alterssicherungssystem aus, die einer Versicherungspflicht nach den Vorschriften des SGB VI gleichgestellt sein könnten (vgl. einzelfallbezogene EU-Verordnung bzw. zwischen- oder überstaatliche Sozialversicherungsabkommen).
Rz. 7
Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach den Vorschriften des SGB VI ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 232. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 sind Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung ihres 16. Lebensjahres an zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn kein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2 (i. d. F. ab 11.8.2010 = bindende Bewilligung oder Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze) vorliegt. Dies gilt abweichend vom sog. Territorialitätsprinzip des § 3 Nr. 2 SGB IV auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland grundsätzlich nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, es sei denn, sie haben bereits vor dem 1.1.1992 von dem Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht (§ 232 Abs. 1) oder sie sind nach über- oder zwischenstaatlichem Recht zur freiwilligen Versicherung nach den Vorschriften des SGB VI berechtigt (= Vorbehalt abweichender Regelungen gemäß § 6 SGB IV).
Für ausländische Staatsangehörige hängt somit die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung i. d. R. von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ab. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. In Abgrenzung dazu hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I).
Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ist damit auch...