Rz. 36
Die Verfallswirkung der Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge ergibt sich seit dem 1.1.1992 (Inkrafttreten des SGB VI durch das RRG 1992 v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261) aus § 210 Abs. 6. Dort ist zunächst geregelt, dass die Beitragserstattung nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile von Beiträgen beschränkt werden kann (§ 210 Abs. 6 Satz 1).
Darüber hinaus bestimmen die Sätze 2 und 3 des Abs. 6, dass das bisherige Versicherungsverhältnis mit der Erstattung aufgelöst wird und aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche mehr bestehen. Mit den in Abs. 6 Satz 3 gewählten Worten "bis zur Erstattung" hat der Gesetzgeber den Endzeitpunkt für die Verfallswirkung einer Beitragserstattung nicht konkret benannt. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise in der Verwaltungspraxis ist deshalb vom zuständigen Fachausschuss der Rentenversicherungsträger im Wege der Auslegung als Endzeitpunkt i. S. v. Abs. 6 Satz 3 das Ende des Kalendermonats der wirksamen Stellung des Erstattungsantrags festgelegt worden (vgl. RBRTB 2/2003 TOP 23). Zu den von der Verfallswirkung erfassten rentenrechtlichen Zeiten zählen Beitragszeiten (§§ 55 Abs. 1, 247 bis 249a), beitragsfreie Zeiten (Anrechnungszeiten gemäß §§ 58, 252, 252a, 253 und Ersatzzeiten gemäß § 250) sowie Berücksichtigungszeiten gemäß § 57, § 249b, die zeitlich bis zum Ende des Kalendermonats der Stellung des Erstattungsantrags zurückgelegt worden sind.
Dabei werden von der Verfallswirkung grundsätzlich auch rentenrechtliche Zeiten erfasst, die sich nicht auf die Höhe des Erstattungsbetrages ausgewirkt haben; hierzu zählen z. B.
- Beitragszeiten vor dem 21.6.1948 (Währungsreform) in den alten Bundesländern,
- Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach §§ 15 und 16 FRG,
- Beitragszeiten, aus denen sich kein Erstattungsbetrag ergibt, weil der Versicherte nicht an der Beitragstragung beteiligt gewesen ist (z. B. als Geringverdiener i. S. v. § 1385 Abs. 4 RVO, § 168 Abs. 1 Nr. 1 a. F., § 20 Abs. 3 SGB IV, Wehr- oder Zivildienstleistender, Erziehender, dem gemäß §§ 56, 249 Abs. 1, 249a Kindererziehungszeiten zuzuordnen sind, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson),
- Beitragszeiten, die aufgrund des in § 210 Abs. 5 genannten Ausschlussgrundes (Bezug von Geld- oder Sachleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung) nicht erstattungsfähig sind,
- beitragsfreie Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten sowie Berücksichtigungszeiten.
Rz. 37
Abweichend von dem vorgenannten Grundsatz werden allerdings folgende rentenrechtliche Zeiten nicht von der in § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 geregelten Verfallswirkung erfasst:
- Pflichtbeitragszeiten, die auf einer nach der Beitragserstattung durchgeführten Nachversicherung (§§ 8 Abs. 2, 181 bis 185) beruhen,
- Pflichtbeitragszeiten, die auf einer nach der Beitragserstattung erfolgten Beitragszahlung beruhen und aufgrund des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG) v. 23.6.1994 (BGBl. I S. 1311) sowie der Entscheidung einer Rehabilitierungsbehörde für Zeiten vor der Beitragserstattung wirksam gezahlt worden sind,
- Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung, die dem Versicherten aufgrund von Rechtsänderungen erst nach der Beitragserstattung zugeordnet werden konnten (z. B. aufgrund der Neuregelung des Anrechnungsausschlusses für Kindererziehungszeiten gemäß § 56 Abs. 4 zum 22.7.2009 durch das SGB IV-ÄndG v. 15.7.2009, BGBl. I S. 1939, oder wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder vom 13. bis zum 24. Kalendermonat bei Erstattungsanträgen vor dem 1.7.2014 – vgl. Sondersitzung 2014 der AGFAVR zu TOP 3 – sowie vom 24. bis zum 30. Kalendermonat bei Erstattungsanträgen vor dem 1.1.2019). Nach § 249 Abs. 1 i. d. F. bis zum 30.6.2014 endete die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind "zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats seiner Geburt". Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) wurden mit Wirkung zum 1.7.2014 die Wörter "zwölf Kalendermonate" durch die Wörter "24 Kalendermonate" ersetzt. Eine weitere Verlängerung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder auf nunmehr 30 Kalendermonate erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2019 durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016),
- Anrechnungszeiten, die erst nach der Beitragserstattung aufgrund von Rechtsergänzungen eingeführt worden sind (z. B. Anrechnungszeiten wegen einer Ausbildungssuche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bei Beitragserstattung vor dem 1.5.2003),
- Anrechnungszeiten, deren Anrechnungsvoraussetzungen nach der Beitragserstattung aufgrund von Rechtsänderungen entfallen sind (z. B. Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres, für die mit Wirkung zum 1.1.2002 kein Unterbrechungstatbestand...