Rz. 38
Von der Verfallswirkung einer bis zum 31.12. 1991 durchgeführten Beitragserstattung wurden gemäß § 1303 Abs. 7 RVO, § 82 Abs. 7 AVG, § 95 Abs. 7 RKG ausschließlich die bis zur Erstattung zurückgelegten "Versicherungszeiten" erfasst. Nach den damaligen Rechtsvorschriften zählten zu den Versicherungszeiten Beitragszeiten (i. S. v. §§ 55, 247 bis 249a) und Ersatzzeiten (i. S. v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6). Auch hinsichtlich der Verfallswirkung einer vor dem 1.1.1992 durchgeführten Beitragserstattung sind Ausnahmen zu beachten, die auf Rechtsänderungen oder auf die Einführung neuer Versicherungszeiten beruhen.
So greifen z. B. die bis zum 31.12.1991 geltenden Regelungen zur Verfallswirkung von Versicherungszeiten für Kindererziehungszeiten i. S. v. §§ 56, 249 Abs. 1 nur, wenn die Beitragserstattung nach dem 31.12.1985 durchgeführt worden ist, da Kindererziehungszeiten als fiktive Beitragszeiten erst mit Wirkung zum 1.1.1986 durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) v. 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450) eingeführt worden sind. Gleiches gilt für Zeiten einer Nachversicherung i. S. v. §§ 8 Abs. 2, 181 bis 185, wenn diese erst nach der Beitragserstattung durchgeführt worden ist, sowie für Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG, wenn die Beitragserstattung bereits vor dem 3.3.1960 (Einführung von Beschäftigungszeiten als rentenrechtlich relevante Zeit gemäß § 16 FRG durch Verkündung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes – FANG v. 25.2.1960, BGBl. I S. 93) durchgeführt wurde und die Beschäftigungszeit nicht in einem dem Deutschen Reich eingegliederten Gebiet (z. B. Sudetenland, Memelland, Danzig) zurückgelegt worden ist.
Rz. 39
Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) werden seit dem 1.1.1992 generell nicht mehr von der Verfallswirkung einer vor dem 1.1.1992 durchgeführten Beitragserstattung erfasst, weil für sie die bis zum 31.12.1991 in § 1251 Abs. 2 RVO, § 28 Abs. 2 AVG, § 50 Abs. 3 RKG geregelten Anrechnungsvoraussetzungen mit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 entfallen sind (vgl. RRG 1992, Auslegungsfrage 6 zu § 210); dies gilt selbst dann, wenn die jeweilige Ersatzzeit der Verfallswirkung nach § 1303 Abs. 7 RVO, § 82 Abs. 7 AVG, § 95 Abs. 7 RKG unterlag.
Rz. 40
Darüber hinaus ist für Beitrittsgebiets-Beitragszeiten hinsichtlich der Verfallwirkung § 286d Abs. 2 Satz 1 als speziellere Regelung einschlägig. Danach werden folgende Beitragszeiten nicht von der Verfallswirkung erfasst, wenn die Beitragserstattung bereits vor dem 1.1.1992 durchgeführt worden ist:
- Beitragszeiten im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 21.6.1948 (= nach der Währungsreform in den alten Bundesländern) bis zum 18.5.1990 (= Abschluss des Staatsvertragsvertrages zur Vereinigung Deutschlands) oder
- Beitragszeiten in Berlin (Ost) in der Zeit vom 1.2.1949 bis zum 18.5.1990.
Rz. 41
Anrechnungszeiten unterliegen nach dem Wortlaut von § 1303 Abs. 7 RVO, § 82 Abs. 7 AVG, § 95 Abs. 7 RKG generell nicht der Verfallswirkung einer vor dem 1.1.1992 durchgeführten Beitragserstattung. Soweit allerdings nach § 58 Abs. 2 z. B. die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit als Anrechnungsvoraussetzung für die Anerkennung einer Anrechnungszeit erforderlich ist, teilt der Anrechnungszeitentatbestand das Schicksal der davor zurückgelegten – von der Verfallswirkung erfassten – Pflichtbeitragszeit.
Rz. 42
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) bleiben von einer vor dem 1.1.1992 durchgeführten Beitragserstattung ebenfalls ausnahmslos unberührt, weil diese erstmalig mit Wirkung zum 1.1.1992 (RRG 1992 v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261) als rentenrechtliche Zeit eingeführt worden sind.