Rz. 2
§ 224a regelt die Verteilung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die diese gemäß § 345a SGB III in Form eines Gesamtbeitrags für die Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung zu entrichten haben. Die Bestimmung korrespondiert mit § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III (i. d. F. des Job-AQTIV-Gesetzes; vgl. Rz. 1). Diese gesetzliche Regelung bestimmt, dass mit Wirkung zum 1.1.2003 – neben anderen Lohnersatzleistungen – der Bezug von Renten wegen voller Erwerbsminderung Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung begründet, wenn der Leistungsberechtigte unmittelbar vor Beginn der Rente versicherungspflichtig war, eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat. Durch diese Vorschrift soll der Schutz der Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung, die im Regelfall als Renten auf Zeit (§ 102 Abs. 2 Satz 1) zu leisten sind, verbessert werden: Wird mit Wegfall der befristet gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung festgestellt, dass der Rentner (wieder) in der Lage ist, täglich eine zumindest 6-stündige Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben (vgl. § 43 Abs. 3 und die Komm. zu § 43), so dass auch kein Anspruch (mehr) auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in Form der sog. Arbeitsmarktrente besteht (vgl. die Komm. zu § 43), hat der (ehemalige) Rentner bei anschließender Arbeitslosigkeit aufgrund der Versicherungspflicht während des Rentenbezugs nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld und/oder sonstige von der Versicherungspflicht abhängige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Bis zum Inkrafttreten des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III am 1.1.2003 war dieser Personenkreis bei Arbeitslosigkeit ab Wegfall der Zeitrente nur unzureichend sozial abgesichert und hatte allenfalls Anspruch auf Sozialhilfe. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung aus Anlass des Rentenbezugs werden nach § 347 Nr. 7 SGB III von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungsträger getragen, wobei nach § 345a SGB III für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt wird.
Rz. 3
Die durch die Bestimmung eines Gesamtbeitrags vorzunehmende Beitragspauschalierung beruht nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6944) auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass erfahrungsgemäß nur der geringste Teil der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung (im Zeitpunkt der Gesetzesverabschiedung weniger als 1 %, vgl. BT-Drs., a. a. O.) wieder in das Erwerbsleben zurückfinden, sondern im Ergebnis auf Dauer Rente beziehen und somit vom Grundsatz her während des Rentenbezugs nicht dem von der Arbeitslosenversicherung typischerweise zu erfassenden Personenkreis zuzurechnen sind. Eine alle Renten wegen voller Erwerbsminderung erfassende Beitragsregelung erschien vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht, auch wenn alle Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in die Beitragspflicht nach dem SGB III einbezogen werden sollten. Die Pauschalbeiträge der Rentenversicherung zur Arbeitslosenversicherung für die einzelnen Kalenderjahre ergaben sich für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2007 aus den in § 345a Nr. 1 bis 5 SGB III (i.d.F ab 1.1.2007) bestimmten Euro-Beträgen. Seit dem 1.1.2008 wird der Gesamtbetrag nach den in § 345a Satz 3 SGB III geregelten Kriterien jährlich fortgeschrieben und zum 1.7. eines jeden Jahres durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.