Rz. 1a

Die Vorschrift erweitert den versicherungsberechtigten Personenkreis und regelt die Voraussetzungen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung für die Personen, die nach § 7 nicht berechtigt sind, aber nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht sich bereits freiwillig versichert haben. Die fehlende Versicherungsberechtigung ergibt sich dabei nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht, weil die Personen nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Die bis zum 11.8.2010 in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 enthaltene Regelung ist entfallen, weil die Norm, auf der sie beruhte (§ 7 Abs. 2 a. F.), ebenfalls entfallen ist (Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit). Für den Bereich der knappschaftlichen Versicherung gilt § 273.

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