Rz. 5

Während die Befreiungsregelung für Deutsche sowie den Deutschen durch über- oder zwischenstaatliche Regelungen gleichgestellte Personen unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt vollständig anwendbar ist, gelten für Ausländer grundsätzlich Einschränkungen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2). Sie sind bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur dann nach der Sonderregelung versicherungsberechtigt, wenn sie bereits vor dem 19.10.1972 mindestens einen Selbst- oder Weiterversicherungsbeitrag gezahlt haben. Die Zahlung eines Beitrags zur freiwilligen Versicherung in der Zeit vom 19.10.1972 bis zum 31.12.1991 begründet hingegen für sie keine Versicherungsberechtigung für Zeiten ab 1.1.1992 nach § 232.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge