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§ 233a beinhaltet die erforderlichen Übergangsregelungen für die Einführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet und ergänzt somit § 8 Abs. 2 und § 233. Sofern eine Rente nach dem SGB VI zu berechnen ist, sollen die Personen, die aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, grundsätzlich nicht anders behandelt werden als Personen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäftigung in den alten Bundesländern aufgegeben haben. In der Praxis dürfte § 233a wohl seine Bedeutung verloren haben, da bei dem betroffenen Personenkreis die Nachversicherung aufgrund des Lebensalters abgeschlossen sein dürfte.

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