Rz. 10
Die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf das 65. Lebensjahr war bezogen auf die Altersrente für Frauen bereits im RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1941 vom Jahre 2001 an vorgesehen, und zwar in 4-Monats-Schritten. Die im RRG 1992 enthaltene Anhebung der Altersgrenze für Frauen war deutlich günstiger als die durch das RRG 1999 vorgesehene Anhebung in Monatsschritten, die darüber hinaus bereits am 1.1.2000 begonnen hatte. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollte es bei der durch das RRG 1992 vorgesehenen günstigeren Regelung zur Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen bleiben, wenn die Voraussetzungen des § 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorlagen.
Rz. 11
Für weibliche Versicherte wurde die Altersgrenze von 60 Jahren für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen deshalb nach der in § 237a Abs. 3 abgedruckten Tabelle angehoben, wenn sie
bis zum 7.5.1941 geboren und am 7.5.1996 (Stichtag) arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben (§ 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a)
oder
bis zum 7.5.1941 geboren waren und ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7.5.1996 erfolgt ist, nach dem 6.5.1996 beendet worden ist (§ 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b); für die Anwendung dieser Vertrauensschutzregelung war ausschließlich entscheidend, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bereits vor dem 7.5.1996 vereinbart worden ist. Hierbei stand eine vor dem Stichtag vereinbarte Befristung des Beschäftigungsverhältnisses oder eine vor dem Stichtag bewilligte arbeitspolitische Maßnahme gemäß § 237a Abs. 3 Satz 2 einer vor dem 7.5.1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gleich.)
oder
bis zum 7.5.1944 geboren waren und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchst. b) des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die vor dem 7.5.1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanunion ausgeschieden sind (§ 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
oder
- vor dem 1.1.1942 geboren waren und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen konnten (§ 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3).
Durch § 237a i. d. F. des RRG 1999 erstreckte sich die Vertrauensschutzregelung des § 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) nunmehr nicht nur auf Frauen, die am Stichtag (7.5.1996) arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, sondern auch auf solche, die zu diesem Zeitpunkt Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben und wegen dieses sozialadäquaten Verhaltens bisher (nach § 237a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) i. d. F. des WFG) nicht unter die Vertrauensschutzregelung gefallen sind.
Rz. 12
In den Fällen des § 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) war für die Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine bestimmte Form vorgesehen. So konnte z. B. auch eine vor dem Stichtag 7.5.1996 getroffene mündliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausreichen, wenn diese durch geeignete Mittel nachgewiesen wurde. Als Nachweise konnten u. a. Protokolle, Niederschriften und Aktenvermerke dienen. Voraussetzung war jedoch, dass es sich um eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehandelt hatte. Hiervon war z. B. dann nicht auszugehen, wenn für einen Betrieb lediglich ein Sozialplan ohne eine konkrete Vereinbarung im Einzelfall erstellt worden ist. Einer vor dem 7.5.1996 getroffenen Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stand eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich (§ 237a Abs. 3 Satz 2).
Für weibliche Versicherte, die die Voraussetzungen des § 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllen, entfällt die Vertrauensschutzregelung nicht, wenn sie nach dem 7.5.1996 erneut eine befristete Beschäftigung aufgenommen oder erneut eine arbeitspolitische Maßnahme begonnen haben (§ 237a Abs. 3 Satz 3).
Rz. 13
Nach § 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 blieb die im RRG 1992 enthaltene günstigere Regelung zur Anhebung der Altersgrenze auch für Frauen erhalten, die vor dem 1.1.1942 geboren waren und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen konnten. Bei Ermittlung der Anzahl der zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit wurden die in § 55 Abs. 2 genannten Pflichtbeitragszeiten (z. B. für Zeiten der Kindererziehung) grundsätzlich mit berücksichtigt. Dies galt aufgrund der in § 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 letzter Halbsatz enthaltenen speziellen Regelung allerdings nicht für Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenh...