Rz. 1a
Abs. 1 und 2 in der ab 1.1.2008 maßgebenden Fassung enthält als Übergangsregelung zu § 40 für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964 Vertrauensschutzregelungen zur Anhebung Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
Gemäß § 40 (i. d. F. ab 1.1.2008) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllen. Nach § 40 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung war der Zugang zu dieser Rente bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten möglich. Aus Gründen des Vertrauensschutzes regelt § 238 Abs. 1 für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte, dass – entsprechend dem bisherigen Recht – ein Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute weiterhin frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten besteht, wenn die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt ist. Ergänzend zu § 238 Abs. 1 bestimmt Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift, dass die Altersgrenze von 60 Jahren für einen Anspruch auf diese Altersrente nur für Versicherte maßgebend ist, die vor dem 1.1.1952 geboren sind. Für nach dem 31.12.1951 geborene Versicherte wird die Altersgrenze nach der in Abs. 2 Satz 2 abgedruckten Tabelle angehoben.
Besonderen Vertrauensschutz genießen darüber hinaus gemäß § 238 Abs. 2 Satz 3 Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder eine Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) bezogen haben. Für diesen Personenkreis wird die Altersgrenze von 60 Jahren für den Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nicht angehoben.
Abs. 3 regelte bis zum 31.12.2016, dass auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61) auch Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1) anzurechnen sind, wenn zuletzt vor Beginn der Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist. Diese Regelung entsprach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht, wurde in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.2007 in § 238 Abs. 1 fortgeführt und ergab sich seit dem 1.1.2008 aus Abs. 3 der Vorschrift. Mit Wirkung zum 1.1.2017 wurde Abs. 3 aufgehoben (Art. 4 Nr. 16, Art. 23 Abs. 1 des 6. SGB IV-ÄndG v. 11.11.2016, BGBl. I S. 2500) und nahezu Wortgleich in § 244 Abs. 4 übertragen (Art. 4 Nr. 17, Art. 23 Abs. 1 des 6. SGB IV-ÄndG, .a. a. O.). Dadurch wird sichergestellt, dass Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1) auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61) auch nach Abschluss der in § 238 Abs. 2 geregelten Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute angerechnet werden können. Die nunmehr in § 244 Abs. 4 enthaltene Wartezeitregelung gilt somit nicht nur für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte, deren Rentenanspruch auf § 238 beruht, sondern auch für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964, die einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auf der Grundlage von § 40 geltend machen (vgl. auch BT-Drs. 18/8487 S. 56).
Abs. 4 in der ab 1.7.2020 geltenden Fassung regelt, dass auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 51 Abs. 2) für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute neben Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage und diesen gleichgestellte Arbeiten i. S. d. § 61 Abs. 1 und Abs. 2 auch noch die vor dem 1.1.1969 verrichteten Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) sowie sonstige Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen sind (§ 238 Abs. 4 Buchst. a und Buchst. b).
Besonderen Vertrauensschutz genießen bei der Prüfung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 2) Versicherte, die vor dem 1.1.1968 eine von ihnen verrichtete Hauerarbeit wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten (§ 238 Abs. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc).