Rz. 2b
Die Knappschaftsausgleichsleistung als rentenähnliche knappschaftliche Sonderleistung ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zu leisten. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beinhaltet 6 alternative Möglichkeiten für einen Zugang zur Knappschaftsausgleichsleistung; zwei der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen sind allen 6 Alternativen gemeinsam, und zwar
- das Erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren und
- das Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb.
2.1 Erreichen der Altersgrenze
Rz. 3
Voraussetzung für die Bewilligung einer Knappschaftsausgleichsleistung ist u. a. das Ausscheiden eines Versicherten aus einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung seines 55. Lebensjahres (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3). Gemäß § 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 2 BGB ist die Vollendung eines Lebensalters auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren. Nach dem Wortlaut des § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 darf ein Versicherter frühestens am Tage nach der Vollendung seines 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sein, um einen Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung erwerben zu können.
Geburtstag des Versicherten |
1.5.1962 |
Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb |
30.4.2017 |
Lösung:
Der Versicherte vollendete am 30.4.2017 sein 55. Lebensjahr (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB). Ein Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung besteht nicht, weil das Beschäftigungsverhältnis bereits am Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres und nicht erst am Tag danach endete.
Abweichend von dieser generellen Regelung zum Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres eines Versicherten beinhaltet § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Sonderregelung für Versicherte, die nach Vollendung ihres 50. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind und bis zur Vollendung ihres 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder im Beitrittsgebiet eine Bergmannsvollrente (§ 239 Abs. 1 Satz 2) bezogen haben.
Anpassungsgeld ist eine Leistung zur wirtschaftlichen Absicherung von Bergleuten, die aufgrund von Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verloren und noch keinen Anspruch auf Rente (Altersrente, Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2) oder auf Knapppschaftsausgleichsleistung gemäß § 239 haben. Anpassungsgeld wird nach Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten für längstens 5 Jahre geleistet (vgl. auch die Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus v. 13.12.1971, in Kraft ab 1.1.1972; zuletzt geändert am 12.12.2008). Vor Bewilligung des Anpassungsgeldes hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung verbindlich festzustellen, dass in den nächsten 5 Jahren die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Altersrente (§§ 35 bis 38, 40, §§ 235 bis 238) oder einer Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) vorliegen.
Nach § 239 Abs. 1 Satz 2 steht dem Bezug von Anpassungsgeld der Bezug einer Bergmannsvollrente im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten gleich. Da das Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld lediglich bis zu einer Höchstdauer von 5 Jahren bezogen werden kann, ist eine Gleichstellung des Bezuges der Bergmannsvollrente nach dem Wortlaut der Vorschrift ebenfalls für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren vorgesehen. Diese Gleichstellung wurde erforderlich, weil es im Beitrittsgebiet nach dem Recht der ehemaligen DDR eine dem Anpassungsgeld entsprechende Leistung nicht gegeben hat. Vielmehr hatten Bergleute, die eine längere Untertagetätigkeit nachweisen konnten, bereits nach Vollendung ihres 50. Lebensjahres, Anspruch auf Bergmannsvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Anspruch auf Bergmannsvollrente konnte gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG auch noch nach dem Inkrafttreten des SGB VI längstens aber bis zum 31.12.1996 entstehen, wenn ein Versicherter die Voraussetzungen des Art. 2 § 6 RÜG erfüllte und solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatte. Da eine Bergmannsvollrente gemäß Art. 2 § 6 RÜG seit dem 1.1.1997 nicht mehr bewilligt werden kann, hat sich die in § 239 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Gleichstellung zum Anpassungsgeld wegen Zeitablaufs erledigt.
Rz. 4
(unbesetzt)
Rz. 5
Geburtstag des Versicherten |
15.4.1964 |
Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb |
30.9.2014 |
Bezug von Anpassungsgeld |
1.10.2014 – 30.4.2019 |
Der Versicherte ist aus Rationalisierungsgründen aus einem knappschaftlichen Betrieb (§ 134 Abs. 1 bis 3) ausgeschieden.
Lösung:
Vollendung des 50. Lebensjahres |
14.4.2014 |
Vollendung des 55. Lebensjahres |
14.4.2019 |
Der Versicherte ist zwar vor Vollendung seines 55. Lebensjahres (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB), aber nach Vollendung seines 50. Lebensjahres aus Gründen, die nicht...