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Der Beginn einer Knappschaftsausgleichsleistung bestimmt sich nach § 99 Abs. 1 (§ 239 Abs. 3 Satz 1). Hierbei tritt an die Stelle des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch vorliegen, der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb endet (§ 239 Abs. 3 Satz 4).

Die Knappschaftsausgleichsleistung beginnt somit mit dem Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb endet, wenn die Leistung bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf dieses Monats beantragt wird. Bei verspäteter Antragstellung beginnt die Knappschaftsausgleichsleistung mit dem Beginn des Antragsmonats (§ 99 Abs. 1 Satz 2).

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