2.1 Inflationsbeiträge

 

Rz. 3

Inflationsbeiträge im Sinne der Vorschrift sind Beiträge zu verstehen, die in der Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vom 1.10.1921 bis zum 31.12.1923 und in der Rentenversicherung der Angestellten in der Zeit vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923 gezahlt worden sind. Bis zum 31.12.1991 wurden Inflationsbeiträge wie beitragsfreie Zeiten bei der Rentenberechnung bewertet[1]. Das seit dem 1.1.1992 geltende Recht sieht wegen der tatsächlichen Beitragszahlung während der Inflationszeit entgegen dem bisherigen Recht für solche Zeiten eine Bewertung als Beitragszeiten vor. Aufgrund der Währungszerrüttung sind Entgeltpunkte für Inflationsbeitragszeiten allerdings nicht individuell nach § 70 Abs. 1 zu ermitteln; sie erhalten vielmehr gemäß § 256 Abs. 7, § 265 Abs. 1 als Beitragszeiten zunächst pauschal für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte, und zwar unabhängig davon, ob sie der allgemeinen Rentenversicherung oder der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Darüber hinaus erhalten Inflationsbeitragszeiten als beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 246 Satz 1 noch einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2), wenn sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs. 1 für beitragsfreie Zeiten ein Gesamtleistungswert ergibt, der höher ist als der sich aus § 256 Abs. 7, § 265 Abs. 1 ergebende Pauschalwert an Entgeltpunkten für Beitragszeiten von 0,0625 je Kalendermonat; in diesen Fällen erfolgt insoweit eine Aufstockung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten.

Wegen Zeitablaufs ist der in § 246 Satz 1 enthaltene Regelungsinhalt in der Verwaltungspraxis nur noch von untergeordneter Bedeutung.

[1] Beitragsfreie Zeiten wurden nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht mit dem Monatsdurchschnitt an Werteinheiten bewertet, der sich aus den jeweils bis zum Vorjahr zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ergab. Diese Berechnungen wurden für beitragsfreie Zeiten, die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen waren und für beitragsfreie Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils getrennt durchgeführt.

2.2 Zeiten einer fiktiven beruflichen Ausbildung

 

Rz. 4

Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 als beitragsgeminderte Zeiten. Nach § 54 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung waren die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung (sogenannte fiktive berufliche Ausbildungszeiten anzuerkennen); Anrechnungszeiten wegen einer Lehre gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 wurden auf die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten angerechnet (§ 54 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2004).

Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurden durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz die Sätze 3 und 4 in § 54 Abs. 3 gestrichen. Dies hat zur Folge, dass nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten anerkannt werden können, die gemäß § 71 Abs. 2, § 263 Abs. 6 ggf. einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten, so dass sie bis zu einer Höchstdauer von 36 Kalendermonaten bei Ermittlung der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) mindestens 75 % des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten, max. aber 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat erhalten (§ 74 Satz 1 bis 3).

 

Rz. 5

Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 nach der Übergangsregelung des § 246 Satz 2 weiterhin die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten – ohne Nachweis einer tatsächlichen Berufsausbildung – als Zeiten einer fiktiven beruflichen Ausbildung anzuerkennen. Übergangsweise sind somit auch für diese Zeiten noch Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten zu ermitteln, deren Höhe sich aus § 263 Abs. 3 und 5 (i. d. F. RV-Nachhaltigkeitsgesetz) ergibt.

Nach der Übergangsregelung des § 263 Abs. 3 und 5 wird der bis zum 31.12.2004 für Zeiten einer fiktiven Berufsausbildung maßgebende Wert von 75 % des Gesamtleistungswertes, max. 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat, in Abhängigkeit vom Rentenbeginn in Monatsschritten abgeschmolzen; hierbei mindern sich die Werte (75 %/0,0625) je Kalendermonat um 1/48.

Bei einem Rentenbeginn am 1.2.2005 erhält z. B. jeder Kalendermonat mit Beitragszeiten wegen einer fiktiven beruflichen Ausbildung i. S. v. § 246 Satz 2 noch 73,44 % des maßgebenden Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten, max. 0,0612 Entgeltpunkte, bei einem Rentenbeginn im Dezember 2008 sind es nur noch 1,56 % des Gesamtleistungswertes, max. 0,0013 Entgeltpunkte bei einem Rentenbeginn ab 1.1.2009 sind die vorgenannten Zeiten gar nicht mehr zu bewerten.

 

BEISPIEL:

Ein am 10.4.1950 geborener Versicherter weist folgenden vollständigen Versicherungsverlauf nach:

 
bis 31.3.1967 Schulausbildung
vom 1.4.1967 bis 10.11.2008 PB versicherte ...

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