Rz. 3

Abs. 1 regelt die Gleichstellung von Wehr- und Zivildienstpflichtigen, die ihren gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst vor dem 3.10.1990 im Beitrittsgebiet geleistet haben, mit Wehr- und Zivildienstpflichtigen, deren Dienst in den alten Bundesländern geleistet worden ist, sowie mit vertriebenen Wehrpflichtigen, denen diese Zeiten nach § 15 Abs. 3 Satz 2 FRG ebenfalls als Beitragszeiten anzuerkennen sind.

 

Rz. 4

Abs. 2 wurde erforderlich, weil das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) vom 7.5.1975 (BGBl. I S. 1061), das in den alten Bundesländern am 1.7.1975 in Kraft getreten ist und Behinderte in geschützten Einrichtungen in den Personenkreis der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten aufgenommen hat, im Beitrittsgebiet keine Anwendung gefunden hatte. Der Wortlaut des Abs. 2 wurde mit Wirkungzum 1.1.2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) geändert. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die aufgrund der Reform der Erwerbsminderungsrenten erforderlich geworden ist.

 

Rz. 5

Die Vorschrift regelt die fiktive Anerkennung der Zeit vom 1.7.1975 bis zum 31.12.1991 als Pflichtbeitragszeit, wenn ein Versicherter bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert gewesen ist, die volle Erwerbsminderung seitdem ununterbrochen bestanden hat, er zu dieser Zeit das 16. Lebensjahr vollendet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte.

 

Rz. 6

Nach Abs. 3 Satz 1 werden Zeiten, in denen Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung vor Inkrafttreten von Bundesrecht gezahlt worden sind, den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellt. Von dieser Regelung werden Beitragszeiten im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. 5.1945 bis zum 2.10.1990, Berliner Beitragszeiten vom 9.5.1945 bis zum 31.1.1949 in Groß-Berlin und vom 1.2.1949 bis zum 31.8.1952 in West-Berlin sowie Beitragszeiten im Saarland vom 9.5.1945 bis zum 31.12.1956 erfasst.

Abs. 3 Satz 2 schließt bestimmte, im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten von der Gleichstellung aus. Hierzu zählen Zeiten, für die Beiträge aufgrund der so genannten Studentenversicherung während einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung tatsächlich gezahlt worden sind (Abs. 3 Satz 2 Nr. 1). Solche Zeiten können in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen allenfalls als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anerkannt werden.

Darüber hinaus sind Beitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit von der Gleichstellung nach Abs. 3 Satz 1 ausgeschlossen, in denen Versicherte wegen des Bezugs einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters im Beitrittsgebiet versicherungs- und beitragsfrei waren und lediglich der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu leisten hatte (Abs. 3 Satz 2 Nr. 2).

Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 regelt entsprechend der Zielsetzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG, dass nur solche freiwilligen Beiträge zu dynamischen Rentenleistungen führen sollen, die in einer Höhe gezahlt worden sind, die bei abhängig Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätten (vgl. auch BT-Drs. 12/405 S. 125).

 

Rz. 7

Abs. 4 enthält Sonderregelungen zur Zuordnung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Beitragszeiten werden nach Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift stets der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für eine versicherte Beschäftigung Beiträge nach dem höheren Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Die Zuordnung von Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer selbständigen Tätigkeit im Beitrittsgebiet erfolgt ausschließlich zur allgemeinen Rentenversicherung (Abs. 4 Satz 2).

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