Rz. 4

Bei einer gemeinsamen Erziehung eines Kindes von Mutter und Vater vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet konnten die Eltern bis zum 31.12.1996 (Ausschlussfrist) übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend erzogen hatte (Abs. 2 Satz 1 in der am 31.12.1997 geltenden Fassung).

 

Rz. 5

Diese Erklärung hatte zur Folge, dass die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zuzuordnen war. Eine zeitliche Aufteilung der Kindererziehungszeit für ein Kind auf Mutter und Vater war in diesen Fällen – abweichend von den in § 56 Abs. 2 enthaltenen Regelungen über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten – nicht zulässig.

Abs. 2 der Vorschrift wurde durch das RRG 1999 mit Wirkung zum 1.1.1998 neu gefasst, weil die in dieser Vorschrift enthaltenen Ausschlussfristen für die Zuordnung von Kindererziehungszeiten spätestens am 31.12.1997 abgelaufen waren.

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