Rz. 21
Das Recht der ehemaligen DDR sah im Krankheitsfalle keine Fortzahlung des Arbeitsverdienstes eines Arbeitnehmers vor. Bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit sowie bei Fehlzeiten infolge Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen wurden vielmehr vom ersten Tag an Geldleistungen von einem Träger der Sozialversicherung gezahlt. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie der Schwangerschaft und der Mutterschaft im Beitrittsgebiet sind grundsätzlich nach den in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Regelungen als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Lassen sich diese Anrechnungszeitentatbestände für Zeiten vor dem 1.7.1990 im Beitrittsgebiet zeitlich nicht zuordnen, weil im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung lediglich die Summe der im jeweiligen Kalenderjahr vorhandenen Arbeitsausfalltage bescheinigt worden ist, findet die Pauschalregelung des § 252a Abs. 2 Anwendung.
Abs. 2 ist durch Art. 18 Abs. 4 RÜ-ErgG mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Arbeitsausfalltage, die für Zeiten vor dem 1.7.1990 im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragen sind, sind entgegen der bisherigen Rechtsauffassung keine Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft; sie sind vielmehr als Anrechnungszeiten eigener Art zu berücksichtigen. Eine Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang sich die bescheinigten Arbeitsausfalltage zeitlich und sachlich zuordnen lassen, ist nicht mehr erforderlich.
Der Umfang der Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage ist zu ermitteln, indem die Anzahl der im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragenen Arbeitsausfalltage mit 7 multipliziert und durch 5 dividiert wird. Diese Regelung beruht nach der Gesetzesbegründung darauf, dass sich die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragenen Arbeitsausfalltage auf eine Fünf-Tage-Woche beziehen, die im Beitrittsgebiet in den Jahren 1974/1975 eingeführt worden ist. Durch § 252a Abs. 2 Satz 2 werden die bescheinigten Arbeitsausfalltage in Kalendertage (Sieben-Tage-Woche) umgerechnet. Das Ergebnis ist gemäß § 121 Abs. 3 auf volle Kalendertage aufzurunden.
Die so ermittelten Kalendertage sind als Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung zeitlich zuzuordnen; sie ersetzen insoweit die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bescheinigten Pflichtbeitragszeiten (§ 252a Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz). Soweit innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestanden haben, für die jeweils Arbeitsausfalltage im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bescheinigt worden sind, werden die Arbeitsausfalltage dem Ende des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses zeitlich zugeordnet.
Beispiel 1
Versicherte Beschäftigung lt. SV-Ausweis |
1.4.1970–31.10.1970 |
Im SV-Ausweis bescheinigte Arbeitsausfalltage |
50 Arbeitstage |
Umrechnung gemäß § 252a Abs. 2 Satz 2 (50 Tg. × 7 : 5) |
70 Kalendertage |
Als Anrechnungszeit für Arbeitsausfalltage nach § 252a Abs. 2 ist die Zeit vom 23.8.1970 bis zum 31.10.1970 (= 70 Kalendertage) anzuerkennen; insoweit wird die im SV-Ausweis bescheinigte Pflichtbeitragszeit ersetzt. Bei der Rentenberechnung ist ausschließlich die Zeit vom 1.4.1970 bis zum 22.8.1970 als Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 anzuerkennen und nach § 256a Abs. 1, § 260 Satz 2 zu bewerten. Der Monat August 1970 ist beitragsgeminderter Monat i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1, mit der Folge, dass bei der Berechnung von Renten gemäß § 71 Abs. 2 ggf. ein Zuschlag an Entgeltpunkten zu berücksichtigen ist.
Arbeitsausfalltage, die für Zeiten vor dem 1.1.1984 bescheinigt worden sind, können gemäß § 252a Abs. 2 Satz 2 HS 2 in Anlehnung an § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 nur als Anrechnungszeiten anerkannt werden, wenn nach der zeitlichen Zuordnung gemäß § 252a Abs. 2 Satz 2 erster HS mindestens ein Kalendermonat mit Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage belegt ist.
Beispiel 2
Versicherte Beschäftigung lt. SV-Ausweis |
1.4.1980 – 31.12.1980 |
Im SV-Ausweis bescheinigte Arbeitsausfalltage |
19 Arbeitstage |
Umrechnung gemäß § 252a Abs. 2 Satz 2 (19 Tg. × 7 : 5) = 26,6 gerundet gemäß § 121 Abs. 3 |
27 Kalendertage |
Die Arbeitsausfalltage sind der Zeit vom 5.12.1980 bis zum 31.12.1980 zuzuordnen; eine Anerkennung als Anrechnungszeit kommt jedoch nicht in Betracht, weil der Anrechnungszeitentatbestand vor dem 1.1.1984 zurückgelegt worden ist und der nach § 252a Abs. 2 Satz 2 erster HS ermittelte Zeitraum keinen vollen Kalendermonat umfasst. Die Zeit vom 1.1.1980 bis zum 4.12.1980 ist als Pflichtbeitragszeit gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen und gemäß § 256a Abs. 1, § 260 Satz 2 und 3 zu bewerten.
Arbeitsausfalltage für Zeiten vor dem 1.1.1984, die nicht als Anrechnungszeiten anzuerkennen sind, weil sich nach ihrer zeitlichen Zuordnung kein voller Kalendermonat ergibt, sind gemäß § 260 Satz 3 bei der Begrenzung der...