Rz. 5a

Anpassungsgeld i. S. v. § 252 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Leistung des Bundes zur wirtschaftlichen Absicherung von Bergleuten, die aufgrund von Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz im deutschen Steinkohlenbergbau verloren und weder einen Rentenanspruch (Altersrente gemäß §§ 35 bis 38, 40, §§ 235 bis 238 oder Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2) noch einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung gemäß § 239 haben. Anpassungsgeld wird für längstens 5 Jahre geleistet, wenn ein Versicherter sein 50. Lebensjahr bereits vollendet hat und spätestens innerhalb der nächsten 5 Jahre die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente oder einer Knappschaftsausgleichsleistung erfüllt (vgl. auch Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus v. 13.12.1971, in Kraft ab 1.1.1972, zuletzt geändert am 12.12.2008).

Anrechnungszeiten aufgrund des Bezuges von Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1) sind nach § 254 Abs. 3 Satz 1 generell der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, weil der Personenkreis, der Zugang zu dieser Leistung hat, in jedem Fall knappschaftlich versichert gewesen ist.

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