0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).
Durch Art. 9 Nr. 4, Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) v. 8.8.2020 (BGBl. I S. 1818) wurde dem Abs. 3 mit Wirkung zum 14.8.2020 ein zweiter Satz angefügt. Danach wird der Regelungsinhalt des Abs. 3 Satz 1 insoweit eingeschränkt, als Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld nur dann der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, wenn zuletzt vor Beginn der Leistung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist.
1 Allgemeines
Rz. 1a
§ 254 regelt die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter auch Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung nachweist. § 254 ist eine Übergangsregelung zu § 60.
In Abs. 1 bis 3 der Vorschrift ist die Zuordnung von Ersatzzeiten und von Anrechnungszeiten wegen einer Lehre, des Bezugs von Anpassungsgeld sowie einer Knappschaftsausgleichleistung geregelt. Die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist wegen des nach § 80 zu ermittelnden Monatsbetrages von Renten erforderlich, dessen Höhe getrennt nach den einzelnen Versicherungszweigen (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) zu ermitteln ist. Der Regelungsinhalt der Abs. 1 bis 3 entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht; abweichend hiervon kann eine Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung allerdings nur noch aufgrund von Pflichtbeiträgen erfolgen und nicht mehr durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bewirkt werden.
In Abs. 4 der Vorschrift ist geregelt, in welchem Umfang eine Zuordnung der pauschalen Anrechnungszeit (§ 253 Abs. 1) zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgen kann. Die Vorschrift ist von Bedeutung, wenn ein Versicherter vor dem 1.1.1957 sowohl Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung als auch zur allgemeinen Rentenversicherung nachweist und ihm die nach § 253 Abs. 1 ermittelte pauschale Anrechnungszeit anzuerkennen ist, weil er bis zu diesem Zeitpunkt keine längeren beitragsfreien Anrechnungszeiten nachweist.
2 Rechtspraxis
2.1 Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Rz. 2
Die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung kann nach dem Wortlaut der Abs. 1 und 2 nur durch Pflichtbeiträge bewirkt werden. Freiwillige Beiträge, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung längstens für Zeiten bis zum 31.12.1967 zulässig waren, beeinflussen die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten entgegen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht nicht mehr.
Eine Pflichtversicherung ist bei Vorliegen der im Gesetz genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen i. d. R. in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen. Pflichtbeiträge i. S. der Vorschrift, die eine Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung bewirken können, sind nur für folgende Personenkreise zulässig:
- Personen, die als Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufsausbildung in einem knappschaftlichen Betrieb i. S. d. § 134 Abs. 1 abhängig beschäftigt waren (§ 133 Nr. 1, für Zeiten bis 31.12.1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1 RKG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 RKG),
- Personen, die als Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufsausbildung ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten i. S. d. § 134 Abs. 4 verrichtet haben (§ 133 Nr. 2, für Zeiten bis zum 31.12.1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 RKG),
- Personen, die als Arbeitnehmer bei einer Arbeitgeberorganisation oder einer Arbeitnehmerorganisation beschäftigt waren, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, wenn für sie vor Aufnahme der Beschäftigung 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind (§ 133 Nr. 3, für Zeiten bis 31.12.1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RKG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 RKG),
- Personen, die bei Bergämtern, Oberbergämtern und bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen beschäftigt waren, wenn für sie vor Aufnahme der Beschäftigung 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und sie nicht als Beamte versicherungsfrei waren (§ 133 Nr. 3, für Zeiten bis 31.12.1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b RKG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 RKG),
- Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, wenn diese zuletzt vor Beginn ihres Dienstes in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RKG),
- Personen, die in der Zeit vom 1.10.1974 bis zum 31.12.1983 von der damaligen Bundesknappschaft (= Rechtsvorgängerin der heutigen Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung, von einem Träger der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Träger der Rehabilitation Sozialleistungen (Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld) b...