Rz. 4
Bei der Neufassung der Vorschrift handelt es sich um eine Folgeänderung zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2024. An die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten zum 1.7.2024 Entgeltpunkte. Entgeltpunkte (Ost) werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ermittelt. Der bisherige Inhalt der Vorschrift konnte daher entfallen.
1.1 Allgemeines
1.1.1 Normzweck und Regelungsinhalt
Rz. 5
Mit der Vollendung der Rentenanpassung Ost/West – gesetzlich vorgesehen zum 30.6.2024, aber bereits ein Jahr früher erreicht zum 1.7.2023 (vgl. Komm. in § 254b Rz. 4b ff.) – sind Entgeltpunkte (Ost) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu ermitteln. Ab diesem Zeitpunkt war eine Regelung erforderlich, die es erlaubt, dass diese Entgeltpunkte ab dem Jahr 2024 für zukünftige Rentenberechnungen und Rentenanpassungen mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden können. Dies ist insbesondere von Bedeutung für Entgeltpunkte (Ost), die in laufenden Renten enthalten sind, aber auch für im Versorgungsausgleich bzw. Rentensplitting übertragene oder aufgrund von Zahlungen nach den §§ 187, 187a festgestellte Entgeltpunkte (Ost). § 254d regelt daher ab Juli 2024, dass Entgeltpunkte (Ost) ab diesem Zeitpunkt zu Entgeltpunkten werden (BT-Drs. 18/11923 S. 29 = BR-Drs. 155/17 S. 24).
1.1.2 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 6
Eine ergänzende Vorschrift findet sich in § 272 Abs. 3 Satz 2, der mit Wirkung zum 1.7.2024 die ursprünglich in § 245d Abs. 1 (am Ende) in seiner noch bis zum 30.6.2024 gültigen Fassung enthaltene Definition der Reichsgebiets-Beitragszeiten übernommen hat.
Rz. 7
Außerdem sind § 187 (Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich) und § 187a (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alter) zu beachten. § 254d findet insoweit insbesondere auch bei aufgrund von Zahlungen nach den §§ 187, 187a festgestellten Entgeltpunkten (Ost) Anwendung (so bereits die Gesetzesmotive: BT-Drs. 18/11923 S. 29 = BR-Drs. 155/17 S. 24).
1.1.3 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 8
Die Deutsche Rentenversicherung hat nach der Neufassung der Regelung des § 254d SGB VI – Umbenennung in Entgeltpunkte – durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz die Gemeinsamen Rechtliche Anweisungen (GRA) zu § 254d neu gefasst. Die GRA zu § 254d (i. d. F. des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575, in Kraft getreten am 1.7.2024) hat den Stand: 24.6.2024 und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.
1.2 Rechtspraxis
Rz. 9
§ 254d in seiner ab 1.7.2024 gültigen Fassung ordnet an, dass ab diesem Zeitpunkt Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten.
Rz. 10
Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575), ab 1.1.2018 in Kraft gesetzt, die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt. Der Gesetzgeber hatte damit die Verträge zur Herstellung der Deutschen Einheit umgesetzt, in denen festgelegt worden war, dass auch für die Renten im Beitrittsgebiet der Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit gelten soll (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 1 = BR-Drs. 155/17 S. 1); vgl. insoweit Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrags. Mit der so gesetzlich angeordneten vollständige Rentenangleichung Ost-West bis 2024 entfiel auch die Möglichkeit einen aktuellen Rentenwert (Ost) zum 1.7.2024 noch festzusetzen. Seitdem gibt es nur noch einen bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwert (vgl. Komm. zu § 255c SGB VI).
Rz. 11
Mit dem neu gefassten § 256d besteht seit dem 1.7.2024 die Möglichkeit, für Rentenberechnungen und Rentenanpassungen bisherige Entgeltpunkte (Ost) ab dem 1.7.2024 mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen. Dies wird dadurch erreicht, dass bisherige Entgeltpunkte (Ost) ab dem 1.7.2024 zu Entgeltpunkten werden.
Rz. 12
Dies ist insbesondere von Bedeutung für Entgeltpunkte (Ost), die in laufenden Renten enthalten sind, aber auch für im Versorgungsausgleich bzw. Rentensplitting übertragene oder aufgrund von Zahlungen nach den §§ 187, 187a SGB VI festgestellte Entgeltpunkte (Ost) (so auch GRA der DRV zu § 254d SGB VI n. F., Stand: 24.6.2024, Abschn. 2; vgl. auch die Gesetzesmotive: BT-Drs. 18/11923 S. 29 = BR-Drs. 155/17 S. 24).