2.1.1 Regelungsinhalt und Funktion
Rz. 13
§ 254d regelt, in welchen Fällen anstelle von Entgeltpunkten (vgl. § 70) Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind, die – multipliziert mit dem Zugangsfaktor (§ 66, § 77, § 264c) – als persönliche Entgeltpunkte (Ost) über den aktuellen Rentenwert (Ost) zur Monatsrente (Ost) führen (§§ 254b, 255a).
Sind sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) vorhanden, ergibt sich die Monatsrente aus den jeweiligen Teilbeträgen (Rente/Ost und Rente/West, vgl. §§ 64, 254b).
Rz. 14
Nach Abs. 1 werden Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Beiträge im jeweiligen Geltungsbereich der früheren Reichsversicherungsgesetze) Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
Nach Abs. 2 erhalten Zeiten vor dem 19.5.1990 – abhängig vom Aufenthalt des Versicherten am 18.5.1990 – anstelle der Entgeltpunkte (Ost) Entgeltpunkte nach §§ 64 ff. und führen damit über den aktuellen Rentenwert (West) zu einem höheren Rentenbetrag. Die Regelung hat daher die Funktion einer gesetzlichen Ausnahme zu der besonderen Bewertungsregelung nach Abs. 1.
Abs. 3 hat die Entgeltpunkte für Beitrags- und Kindererziehungszeiten in Berlin vor Februar 1949 zum Inhalt.
2.1.2 Rentenanpassung zum 1.7.2024
Rz. 15
Entgeltpunkte (Ost) werden nur noch bis zum 30.6.2024 mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt, da dieser zum 1.7.2024 wegfällt. Die Regelung wird durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – mit dem insgesamt die Rentenangleichung Ost und West erreicht werden soll – aufgehoben. An die Stelle der Regelung über die Entgeltpunkte (Ost) tritt ab dem 1.7.2024 die Neuregelung, dass zum 1.7.2024 Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten. Dies ist eine Folgeänderung zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2024. Entgeltpunkte (Ost) werden ab Juli 2024 daher nicht mehr ermittelt (BT-Drs. 18/11923 S. 29 = BR-Drs. 155/17 S. 3, 24).
2.1.3 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 16
Die Vorschrift des § 254d konkretisiert insoweit die Grundregelung des § 254b. Bei Zu- und Abschlägen beim Versorgungsausgleich ist § 264a zu berücksichtigen, beim Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten (Witwer-, Witwen- und Waisenrenten, §§ 78, 78a) § 264c. Außerdem ist § 317a Abs. 3 (i. d. F. vom 12.6.2020, gültig ab 1.7.2020) zu berücksichtigen, der eine Sonderreglung zu § 254d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a beinhaltet, wenn sich die anspruchsberechtigte Person nach dem 18.5.1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat.
Rz. 17
§ 254d ist für Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung vgl. § 57 und wegen Pflege § 249b) entsprechend anzuwenden (vgl. § 263a Satz 2); für beitragsgeminderte Zeiten § 263a Satz 1.
Wie Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu berechnen sind, ergibt sich aus §§ 256a, 256b, 256c, 259a, für Reichsgebiets-Beitragszeiten aus § 70.
Rz. 18
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 254d in seiner bis zum 30.6.2024 noch gültigen Fassung erfassen. Die GRA der DRV zu § 254d a. F. hat den Stand 20.6.2024 (i. d. F. des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575, in Kraft getreten am 1.7.2024) und kann noch online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.