Rz. 44
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.5.1990 und Reichsgebiets-Beitragszeiten erhalten aus Vertrauensschutzgründen nach Nr. 1 Entgeltpunkte mit dem höheren aktuellen Rentenwert, wenn der Versicherte am 18.5.1990, oder falls er verstorben war, zuletzt vor dem 19.5.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt
- in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet – Buchst. a oder
- im Ausland hatte und unmittelbar vorher im "alten" Bundesgebiet wohnte – Buchst. b.
Rz. 45
Die Stichtagsvoraussetzung ist auch erfüllt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt (vgl. hierzu § 30 Abs. 3 SGB I) im Laufe des 18.5.1990 in diesen Gebieten genommen wurde (GRA der DRV zu § 254d SGB VI a. F., Stand: 20.6.2024, Abschn. 3.1). Auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Hinterbliebenen kommt es insoweit nicht an (vgl. auch GRA der DRV zu § 254d SGB VI a. F., Stand: 20.6.2024, Abschn. 3).
Rz. 46
Beginn der Rente wegen Todes |
1.7.2005 |
Gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherten am |
18.5.1990 |
Fall a: im Beitrittsgebiet |
|
Fall b: in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet |
Gewöhnlicher Aufenthalt der Witwe am |
18.5.1990 |
im Fall a: in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet |
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im Fall b: im Beitrittsgebiet |
|
Lösung:
Die vom Versicherten im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten und die Reichsgebiets-Beitragszeiten erhalten
im Fall a: Entgeltpunkte (Ost)
im Fall b: Entgeltpunkte
Rz. 47
§ 254d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buschst. a in seiner noch bis zum 30.6.2020 gültigen Fassung sah vor, dass die Ausnahmeregelung galt, solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält. Ein späterer Wechsel des Aufenthaltsorts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – von den alten Bundesländern in die neuen und umgekehrt – ändert(e) daher nicht den Status als Entgeltpunkte (GRA der DRV zu § 254d SGB VI a. F., Stand: 20.6.2024, Abschn. 3.1). Entgeltpunkte an Stelle von Entgeltpunkten (Ost) sind bzw. waren so lange zu berücksichtigen, wie sich der Berechtigte (bei einer Rente wegen Todes die Witwe, der Witwer oder die Waisen) im Inland aufhält.
Rz. 48
Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurden mit Wirkung zum 1.7.2020 in § 254d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a die Wörter "solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält", gestrichen. Bis zum 30.6.2020 galt daher, wird der gewöhnliche Aufenthalt nach dem 18.5.1990 aus dem Inland in das Ausland verlegt, erhalten die in Absatz 1 genannten Beitragszeiten Entgeltpunkte (Ost) (vgl. zur Gesetzesbegründung: BR-Drucksache 2/20, S. 26, 112 = BT-Drucksache 19/17586, S. 29, 100).
Rz. 49
Durch die Streichung des Passus "solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält", zum 1.7.2020 kommt es auf die Beibehaltung des Inlandswohnsitzes auch nach dem 18.5.1990 nicht mehr an. Die Regelung stellt damit sicher, dass der Vertrauensschutz auf Entgeltpunkte nach § 254d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a auch dann erhalten bleibt, wenn Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins vertragslose Ausland verlegen. Der geänderte § 254d findet auch auf Bestandsrenten Anwendung, wenn Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt ab Inkrafttreten der Änderung in das Ausland verlegen, das heißt, es verbleibt für sie bei Entgeltpunkten statt Entgeltpunkten (Ost) (so die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen, vgl.: BR-Drs. 2/20, S. 112 = BT-Drs. 19/17586, S. 100).
Rz. 50
Im Hinblick auf die Regelung in § 254d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist die Sonderreglung in § 317 Abs. 3 zu berücksichtigen (vgl. weitergehend die Praxishinweise in Rz. 47).
Rz. 51
Wurde der gewöhnliche Aufenthalt hingegen vor dem 1.7.2020 in das Ausland verlegt, standen – für die Dauer des Auslandsaufenthalts – nur Entgeltpunkte (Ost) zu (GRA der DRV zu § 254d SGB VI a. F., Stand: 20.6.2024, Abschn. 3.1 und 3.3). Dabei muss es sich um sog. vertragsloses Ausland handelt – also um solche Staaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht (also Drittstaaten). Erfasst ist insoweit auch insbesondere China (GRA der DRV zu § 254d SGB VI a. F., Stand: 20.6.2024, Abschn. 3.1).
Rz. 52
Dagegen waren und sind – weiterhin – Entgeltpunkte ohnehin zu berücksichtigen, wenn es sich um einen Mitgliedstaat der EU – und für den Zeitraum vor dem 1.7.2020 auch Großbritannien und Nordirland – oder einen Staat handelt, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, und für den Berechtigten die EGV 883/2004 – vgl. hierzu insbesondere die Art. 4 und 5 EGV 883/2004 – oder die Gebietsgleichstellungsregelung gilt. Zu den Abkommensstaaten gehören Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Korea, der Kosovo, Marokko, Nordmazedonien, die Republik Moldau, Montenegro, die Philippinen, Serbien, die Türkei, Tunesien, Uruguay und die USA (vgl. auch GRA der DRV zu § 254d SGB VI a. F., Stand: 20.6.2024, Abschn. 3.1).
Rz. 53
Letztlich ist damit ab dem 1.7.2020 die Unterscheidung EU-Mitgliedstaat und Drittstaat obsole...