Rz. 5
Mit der ursprünglich in § 255a Abs. 3 geregelten Sonderregelung zur – gegenüber § 68 Abs. 4 – abweichenden Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzrentner und der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler regelt Abs. 1 Satz 1 das Prinzip der getrennten Berechnungsweise und ordnet bei der Ermittlung der Äquivalenzbeitragszahler – und damit bei der Ermittlung des bundeseinheitlich geltenden Nachhaltigkeitsfaktors – eine getrennte Ermittlung nach neuen und alten Bundesländern an. Nach Abs. 1 Satz 1 gilt für die Rentenanpassung zum 1.7.2018 und 1.7.2019, dass weiterhin die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet abweichend von § 68 Abs. 4 – der die Regelungen zur Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors in der Rentenformel enthält – getrennt berechnet wird. Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anl. 1 dividiert durch den Wert der Anl. 10 zu berücksichtigen.
Rz. 6
Der Nachhaltigkeitsfaktor ist neben dem Lohnfaktor und dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung ein wesentliches Moment bei der Bestimmung und Fortentwicklung des aktuellen Rentenwerts; Ausgangsvorschrift ist insoweit § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i. V. m. § 68 Abs. 4.
Rz. 7
Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern. Sinn des Nachhaltigkeitsfaktors bei der Weiterentwicklung des aktuellen Rentenwerts und damit in der Rentenformel ist die Dämpfung eines Anstiegs der Renten bei einer Erhöhung der Zahl der Rentner im Verhältnis zur Zahl der Beitragszahler. Das entlastet die Beitragszahler und hält die Rentenkasse gerade in Zeiten des demografischen Wandels leistungsfähig. Damit werden Verzerrungen aufgrund geringfügiger Beitragszahlungen bzw. Rentenleistungen vermieden.
Rz. 8
Die getrennte Berechnung nach neuen und alten Bundesländern ist erforderlich, weil für 2018 noch ein besonderes Durchschnittsentgelt (Ost) ermittelt wird und es noch keine gesamtdeutschen Werte gibt (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 30 = BR-Drs. 155/17 S. 4, 25; GRA der DRV zu § 255d SGB VI, Stand: 23.11.2017, Abschn. 2); die Rentenangleichung Ost/West wird erst 2025 vollständig abgeschlossen sein.
Rz. 9
Die Definition des Begriffs der Äquivalenzbeitragszahler ergibt sich aus der Grundregel des § 68 Abs. 4 Satz 4. Der "Äquivalenzbeitragszahler" wird errechnet, indem das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten sowie der Bezieher von Arbeitslosengeld durch den auf das Durchschnittsentgelt entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung dividiert wird.
Rz. 10
Die nach Abs. 1 Satz 1 ermittelten beiden Werte werden für die weitere Berechnung nach § 68 Abs. 4 zusammengerechnet (addiert) und damit die Gesamtsumme ermittelt (Satz 2). Erst dann wird der Rentnerquotient und anschließend der Nachhaltigkeitsfaktor berechnet (GRA der DRV zu § 255d SGB VI, Stand: 23.11.2017, Abschn. 2).
Rz. 11
Auch bei der weiteren Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge getrennt nach neuen und alten Bundesländern zu berechnen (Satz 3). Dabei finden die Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 SGB IV) und die Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres Berücksichtigung.
Rz. 12
Satz 4 ordnet an, dass die hochbewerteten Durchschnittsentgelte aus der Anl. 10 zu berücksichtigen sind.