Rz. 4
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) hat der Gesetzgeber eine doppelte Haltelinie in die Rentenversicherung aufgenommen. Die eine Haltelinie Steuern betrifft die hier in § 255e geregelte Höhe der Rente, indem ein Sicherungsniveau vor Steuern bei 48 % – Haltelinie vor Steuer – festgeschrieben wird.
Rz. 5
Die andere Haltelinie betrifft den Beitragssatz, dessen Sicherungsniveau auf 20 % festgeschrieben wurde. Die Beitragssatzgarantie bis 2025 ist in § 287 geregelt.
Rz. 6
Die beiden Haltelinie sind insoweit auch Gegenstand von § 154 Abs. 3, der gesetzlich anordnet, dass diese beiden Haltelinie unbedingt gelten. Danach darf das Sicherungsniveau vor Steuern bis zum Jahr 2025 48 % nicht unterschreiten; der Beitragssatz darf bis zum Jahr 2025 das Niveau von 20 % nicht überschreiten. § 154 Abs. 3a regelt den Inhalt des Sicherungsniveaus vor Steuern (vgl. instruktiv hierzu auch BT-Drs. 19/4668 S. 34). Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr wird mit der entsprechenden Rentenwertbestimmungsverordnung bestimmt, zu dessen Erlass der Gesetzgeber der Bundesregierung die Verordnungsermächtigung nach § 255f auch für die Festlegung des Sicherungsniveaus vor Steuern gegeben hat.
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