Rz. 8
Das Sicherungsniveau ist i. S. d. § 154 Abs. 3 nur noch bis 2025 gesichert. Es bestand zunächst wegen der Geltung der Haltelinie noch bis 2025 kein Handlungsbedarf, sodass der Gesetzgeber sich darauf beschränkt hat, mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) den Nachholfaktor wieder einzuführen. Die mit der dauerhaften Sicherung der Haltelinie verbundenen Finanzierungsfragen bedurften einer sorgfältigen Prüfung.
Rz. 9
Dies holt der Gesetzgeber aktuell mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz) nach (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 264/24, BT-Drs. 20/11898, BR-Drs. 264/1/24 und BR-Drs. 264/24(B)). Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) liegt im Jahr 2024 stabil bei 48 %. Die bis zum Jahr 2025 geltende Haltelinie für das Rentenniveau bei mindestens 48 % hat vertrauensbildend gewirkt. Mit der geltenden Rentenanpassungsformel würde das Rentenniveau demografiebedingt allerdings nach 2025 sukzessive deutlich sinken und ein niedrigeres Alterseinkommen der heutigen und künftigen Rentnergenerationen zur Folge haben. Der demografische Wandel stellt mit dem Übergang der geburtenstarken Jahrgänge der 1960er Jahre in die Rentenbezugsphase eine Herausforderung für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Das Rentenniveau von 48 % soll für heutige und künftige Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher dauerhaft gesichert werden. Dies wird als Grundsatz gesetzlich normiert und stärkt das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule der Alterssicherung in Deutschland. Dabei verfolgt der Gesetzgeber ein zeitlich gestuftes Modell. Die Umsetzung dieser Grundsatzregelung erfolgt daher in Abschnitten. In einem ersten Abschnitt sind die Regelungen für diese Haltelinie bis einschließlich der Rentenanpassung zum 1.7.2039 anzuwenden; sie entfalten ihre Wirkung damit bis zum 30.6.2040 (so die allgemeinen Motive des Gesetzgebers, vgl. BR-Drs. 264/24 S. 1, 2 = BT-Drs. 20/11898 S. 1, 2). Der Gesetzgeber sieht daher eine Verlängerung der Niveauschutzklausel in § 255e für die Zeit bis zum Ablauf des 1.7.2039 vor. Gleichzeitig wird auch der Geltungszeitraum der Schutzklausel in § 255h, der ein Halten des aktuellen Rentenwertes vorsieht, wenn dieser geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert ausfällt, bis zum Ablauf des 1.7.2039 verlängert (BR-Drs. 264/24 S. 15 = BT-Drs. 20/11898 S. 12; dem haben sich die Ausschüsse in ihren Empfehlungen angeschlossen, vgl. BR-Drs. 264/1/24 S. 2).
Rz. 10
Der Gesetzgeber begründet die Verlängerung der Haltelinie vor Steuern wie folgt: Durch die Änderungen in § 255e wird die Regelung zur Sicherung des Mindestsicherungsniveaus von 48 % vom 1.7.2025 auf den 1.7.2039 verlängert, die ihre Wirkung bis 30.6.2040 entfaltet. Das bereits bis zum Jahr 2025 geltende Mindestsicherungsniveau (Haltelinie für das Rentenniveau) ist ein Beitrag zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung. Heutige und künftige Rentenbezieher brauchen weiterhin verlässliche Parameter für ihre Alterssicherung. Mit der Verlängerung der Haltelinie bis zum Jahr 2039 wird die Zusage eines stabilen Mindestsicherungsniveaus für zusätzliche 15 Jahre erneuert. Denn die gesetzliche Rente ist die tragende Säule der Altersvorsorge. Zur Sicherstellung ihrer Funktion sind verlässliche Parameter notwendig (BR-Drs. 264/24 S. 36 = BT-Drs. 20/11898 S. 38; vgl. weitergehend auch Komm. zu § 255h Rz. 29 sowie Komm. zu § 255e Rz. 41 ff.).