Rz. 18
§ 256a Abs. 4 ist lex specialis und verdrängt die Bewertung von in den alten Bundesländern zurückgelegter Wehr- oder Zivildienstes nach § 256 Abs. 3. Die Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes mit 1,0 Entgeltpunkten gemäß § 256 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 kommt daher nicht in Betracht. Bei der Ableistung eines Wehrdienstes im Beitrittsgebiet richtet sich die Bewertung der Wehrdienstzeiten ausschließlich nach der insoweit spezialgesetzlichen Regelung des § 256a Abs. 4.
Rz. 18a
Der sachliche Anwendungsbereich von Satz 1 ist beschränkt auf Zeiten von geleistetem Wehr- oder Zivildienst. Satz 1 ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Zeiten beim Bundesgrenzschutz anwendbar. Solche Zeiten mit geleistetem Grenzschutzdienst können auch nicht anderweitig nach § 256 Abs. 3 Satz 1 HS bewertet werden (zutreffend Hess. LSG, Urteil v. 27.2.2023, L 5 R 303/20, Rz. 31).
Rz. 18b
Pflichtbeiträge der Wehr- und Zivildienstleistenden (vgl. § 3 Nr. 2, § 166 Abs. 1 Nr. 1) erhalten für jedes volle Kalenderjahr
- ab 1.4.1957 (frühester Zeitpunkt für Wehrdienstleistende = Wehrsoldgesetz v. 30.3.1957, BGBl. I S. 308) bzw. ab 14.1.1960 (frühester Zeitpunkt für Zivildienstleistende lt. Gesetz über den zivilen Ersatzdienst v. 13.1.1960; erste Einberufungen erfolgten jedoch erst im Januar 1961 = Gesetz über den zivilen Ersatzdienst v. 13.1.1960, BGBl. I S. 10) bis 30.4.1961 mindestens 0,75 Entgeltpunkte (75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten). Pflichtbeiträge sind nach dem Wehrsold und den Sachbezügen gezahlt und in die Versicherungsunterlagen eingetragen worden (Satz 3). Die Anhebung auf Mindestentgeltpunkte muss beantragt werden. Sie wird auch von Amts wegen vorgenommen, wenn für den Rentenversicherungsträger erkennbar ist, dass es sich um Pflichtbeiträge eines Wehr- oder Zivildienstleistenden handelt;
- in der Zeit vom 1.5.1961 bis 31.12.1981 1,0 Entgeltpunkte (Satz 1 HS 2) und
- in der Zeit vom 1.1.1982 bis 31.12.1991 0,75 Entgeltpunkte (Satz 1 HS 1).
Rz. 19
Umfassen Pflichtbeiträge weniger als ein Kalenderjahr, werden für jeden Teilzeitraum Entgeltpunkte anteilmäßig berücksichtigt; mit 1/12 für volle Kalendermonate, aber auch abweichend von § 122 Abs. 1 mit 1/360 (analog zu § 123 Abs. 3) für jeden Kalendertag eines angebrochenen Kalendermonats.
Wehrdienst wurde vom 1.1.1981 bis zum 13.1.1983 geleistet. Entgeltpunkte sind zu berücksichtigen:
für 2 Monate (1.11.1981 bis 31.12.1982): 2/12 von 1,0000 = |
0,1666 |
für 1 Kalenderjahr (1.1.1982 bis 31.12.1982): = |
0,7500 |
für 13 Tage (1.1. bis 13.1983): 13/360 von 0,7500 = |
0,0271 |