Rz. 2
§ 256a regelt in seinem Abs. 1 im Übergangszeitraum bis 31.12.2024 ergänzend zu § 70, wie Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 bis zum 31.12.2024 zu ermitteln sind.
Rz. 3
Das geschieht ebenso wie dort, indem die – ggf. auf die Beitragsbemessungsgrenze/West begrenzte – Beitragsbemessungsgrundlage (individueller Arbeitsverdienst) durch das entsprechende Durchschnittsentgelt aller Versicherten aus Anlage 1 zum SGB VI dividiert wird (vgl. § 70 Rz. 2). Zuvor sind allerdings die Individualverdienste durch Multiplikation mit den jeweiligen Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI (Verhältniswerte aus Durchschnittsentgelten West zu Ost) auf das zurzeit noch höhere Einkommensniveau der alten Bundesländer anzuheben (Abs. 1, 1a). Dadurch ist gewährleistet, dass z. B. der Durchschnittsverdiener im Beitrittsgebiet für ein Jahr ebenso einen Entgeltpunkt erhält wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst im alten Bundesgebiet.
Rz. 4
Für die Berechnung der Entgeltpunkte auf 4 Dezimalstellen gilt § 121.
Rz. 5
Abs. 1a regelt die Modalitäten zur Hochrechnung von Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben (§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV).
Rz. 6
Abs. 2 regelt, welche Arbeitsverdienste und Einkünfte bei Arbeitnehmern (beitragspflichtige Arbeitsverdienste), Selbständigen (beitragspflichtige Einkünfte) und freiwillig Rentenversicherten/Zusatzrentenversicherten – FZR – (Verdienste aus Anlage 11 zum SGB VI, 10-faches der Beiträge, versicherter Arbeitsverdienst in der FZR usw.) für die Ermittlung der Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
Rz. 7
Nach Abs. 3 erhalten Versicherte, die
- in der Zeit bis zum 30.6.1990 höhere Arbeitsverdienste oder Einkünfte hatten, als gesetzlich versicherbar waren und
- Beiträge bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze (Höchstbeiträge einschließlich FZR) gezahlt haben,
auch für den überschießenden Einkommensteil Entgeltpunkte (sog. Überentgelte).
Rz. 8
Für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1.7.1990 im "alten" Bundesgebiet hatten, aber Beiträge zur Sozialversicherung der ehem. DDR gezahlt haben, sind an Stelle der tatsächlichen Arbeitsverdienste die jeweiligen Tabellenwerte der Anl. 1 bis 16 zum FRG zu berücksichtigen (Abs. 3a).
Rz. 9
Abs. 4 bestimmt, dass für Wehr- oder Zivildienstzeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr zugrunde gelegt werden. Dies entspricht der aktuellen Bewertung dieser Zeiten in den alten Bundesländern.
Rz. 10
In Abs. 5 der Vorschrift ist geregelt, dass Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1.1.1992 mit 0,75 % des Durchschnittsverdienstes bewertet werden.