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Abs. 1 Satz 3 nimmt Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II (vgl. §§ 19 ff. SGB II) ausdrücklich von der "Hochwertung" mit den Werten der Anl. 10 aus, weil insoweit keine Entgeltpunkte (Ost), sondern Entgeltpunkte im Rahmen von § 70 in Betracht kommen (vgl. § 254d Abs. 1 Nr. 2). Begründung: Die Beitragsbemessungsgrenze für das Arbeitslosengeld II beträgt – unabhängig von der Höhe der Leistung – bundeseinheitlich monatlich 205,00 EUR (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a). Daher entfällt eine Differenzierung nach Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost).

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