Rz. 106

Ab 1.3.1971 konnten Versicherte, deren Arbeitsverdienst die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung überschritt (monatlich 600,00 DM), der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beitreten (vgl. im Einzelnen § 256a).

Bis längstens 30.6.1990 kommen Tabellenwerte nach Anl. 14 zum SGB VI nur in Betracht, wenn auch glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur FZR gezahlt worden sind.

War das nicht der Fall, gelten nach Abs. 4 die niedrigeren Beträge der Anl. 16 zum SGB VI (Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne FZR).

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