Rz. 17
Nach Abs. 2 werden die Entgeltpunkte (Ost) in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Dabei wurde mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) der Anwendungsbereich der Norm auf die Lebenspartnerschaft ausgedehnt.
Rz. 18
Die Umrechnung eines Monatsbetrags in Entgeltpunkte (Ost) kommt dabei bei Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem Recht ab 1.9.2009 nur in Fällen einer externen Teilung nach § 16 VersAusglG in Betracht, auf den 264a Abs. 1 a. E. gerade Bezug nimmt (GRA der DRV zu § 264a SGB VI, Stand: 27.4.2023, Abschn. 4).
Rz. 19
Für die Umrechnung der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) ergibt sich aus Abs. 2 – ebenso wie nach § 76 Abs. 4 für Rentenanwartschaften in den alten Bundesländern – folgende Rechenformel (vgl. GRA der DRV zu § 264a SGB VI, Stand: 27.4.2023, Abschn. 4):
Monatsbetrag der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften (Ost) |
= Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) |
aktueller Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit |
Rz. 20
Die allgemeinen Berechnungs- und Rundungsgrundsätze ergeben sich aus § 121 Abs. 1 und 2.
Rz. 21
Nach Abs. 2 Satz 2 i. d. F. bis zum 31.8.2009 (vgl. Rz. 1) ist der aktuelle Rentenwert (Ost) ggf. mit dem Angleichungsfaktor zu multiplizieren, wenn das Familiengericht im Rahmen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 VAÜG eine entsprechende Anordnung getroffen hat.
Die Formel lautet dann:
Monatsbetrag der Rentenanwartschaften (Ost) |
= Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) |
aktueller Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit × Angleichungsfaktor |
Rz. 22
Die Streichung von Abs. 2 Satz 2 zum 31.8.2009 erfolgte, weil die Regelung nicht mehr benötigt wurde. In der Begründung heißt es hierzu (BT-Drs. 16/10144 S. 102; BR-Drs. 343/08 S. 239): "Abs. 2 Satz 2 ist entbehrlich, da nach dem Versorgungsausgleichsgesetz Anrechte, die in den neuen Bundesländern erworben wurden, ... nicht mehr mit Anrechten saldiert werden, die in den alten Bundesländern erworben wurden. Diese Anrechte werden künftig isoliert ausgeglichen, sodass es keiner Ausgleichsfaktoren mehr bedarf."