0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung v. 1.1.1992 in das Gesetz eingefügte Vorschrift (vgl. auch BT-Drs. 12/405 S. 129) ist wie folgt geändert worden:
- ab 1.1.2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396): In Abs. 2 wurden aufgrund der Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften u. a. in das Rentensplitting und den Versorgungsausgleich die Wörter "oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt;
- ab 1.9.2009 durch Art. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700), dessen Art. 1 das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist: Abs. 1 HS 2 wurde als Folgeänderung zum Versorgungsausgleichsgesetz neugefasst (bisherige Fassung: "soweit das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hat.") und Abs. 2 Satz 2 aufgehoben.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 3.4.2009 vom 1.9.2009 bis zum 30.6.2024.
Durch Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde § 264a zum 1.7.2024 aufgehoben (eine Folgeänderung zur Rentenangleichung in der gesetzlichen Rentenversicherung, vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 31).
Rz. 1a
Der Entfall der Vorschrift zum 1.7.2024 war eine Folgeänderung zur Angleichung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt (BT-Drs. 18/11923 S. 31 = BR-Drs. 155/17 S. 27). § 264a (Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet) enthielt Regelungen zu Entgeltpunkten (Ost). Durch die vollständige Rentenangleichung Ost-West durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – vgl. Komm. in § 254b Rz. 4b ff. – konnte die Vorschrift entfallen. Die Kommentierung bleibt zu Dokumentationszwecken und in Anbetracht noch möglicher nachwirkender Rechtsfragen Gegenstand des Kommentars.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
§ 264a regelt – ergänzend zu § 76 (vgl. auch § 264) –, wann aus einem zugunsten oder zulasten des Versicherten durchgeführten Versorgungsausgleich anstelle von Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 1) Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind. In den neuen Bundesländern ist der Versorgungsausgleich nach Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB bei Ehescheidungen ab dem 1.1.1992 durchzuführen.
§ 264a ist daher eine Sonderregelung zu § 76 und ergänzt die Regelungen des § 76 Abs. 1 und 4 über Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich in Bezug auf Anrechte, die im Beitrittsgebiet erworben worden sind, die nach §§ 254d, 263a in Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt werden (vgl. BT-Drs. 12/405 S. 129).
Außerdem ist die Regelung zur Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften nach § 281a Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen.
Eine weitergehende korrespondierende Vorschrift findet sich ansonsten in § 1587 BGB, der ganz allgemein den Ausgleich von im In- oder Ausland bestehender Anrechte bei nach dem Versorgungsausgleichsgesetz geschiedener Ehegatten anordnet.
Rz. 3
Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.
Rz. 4
Nach Abs. 1 (i. d. F. zum 1.9.2009, vgl. Rz. 1) ist ein Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) in den Fällen zu berücksichtigten, in denen das Familiengericht durch Beschluss
- Entgeltpunkte (Ost) übertragen oder
- die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 VersAusglG angeordnet
hat.
Abs. 2 bestimmt die Berechnungsweise dieser Entgeltpunkte (Ost).
Während Abs. 3 sicherstellt, dass die Entgeltpunkte (Ost) im Rahmen des Versorgungsausgleichs wie Entgeltpunkte (i. S. v. § 70) behandelt werden.
Rz. 5
Durch den Versorgungsausgleich vermindert sich im Übrigen beim Ausgleichspflichtigen die Rentenhöhe (Abschlag an Entgeltpunkten), ohne dass dadurch rentenrechtliche Zeiten (§ 54), insbesondere Wartezeitmonate für einen späteren Leistungsanspruch, verloren gehen (§ 50). Demgegenüber erhält der Ausgleichsberechtigte Rentenanwartschaften gutgeschrieben (Zuschlag an Entgeltpunkten), aus denen Wartezeitmonate gebildet werden können (§ 52).
Die Zu- bzw. Abschläge an Entgeltpunkten (Ost) haben keine Einfluss auf die Bewertung rentenrechtlicher Zeiten (vgl. §§ 71, 263a), wohl aber auf die Summe aller Entgeltpunkte (Ost) (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. §§ 254d, 263a) und damit auf die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die Ermittlung der Monatsrente.
Rz. 6
Zum Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) aus Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung vgl. § 265a Abs. 2 i. d. F. bis zum 31.8.2009.
Rz. 7
Normzweck der Regelung – wie auch bei § 76 – ist es, die Entgeltpunkte dem Versicherungskonto zuzuordnen, zu dem das Familiengericht nach durchgeführtem Versorgungsausgleich in Bezug auf Anrechte, die im Beitrittsgebiet erworben worden sind, infolge der Scheidung einer Ehe die Entgeltpunkte zugewiesen hat (vgl. auch BT-Drs. 12/405 S. 129).
1.2 Vorgängervorschriften
Rz. 7a
Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.
1.3 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz...