Rz. 2
Die Vorschrift ergänzt §§ 78 und 78a dahingehend, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Witwen-, Witwer- und Waisenrenten (§ 66 Abs. 1) aus Entgeltpunkten (Ost) besteht, wenn den Zeiten der Kindererziehung bzw. der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte/Ost (§ 254b) zugrunde liegen (Abs. 1).
Rz. 3
Der Entgeltpunktezuschlag für Witwen- und Witwerrenten (§ 78a, § 264c Abs. 1 Satz 1) gilt nur für Todesfälle ab 1.1.2002 und unter der weiteren Voraussetzung, dass beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind (Abs. 2).
Rz. 4
Inhaltlich regelt die Vorschrift in Abs. 1 Satz 1 die Voraussetzungen der Gewährung eines Zuschlags aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Witwenrente oder Witwerrente. Dabei besteht der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu Witwenrenten und Witwerrenten entweder ausschließlich aus Entgeltpunkten (§ 78a) oder ausschließlich aus Entgeltpunkten (Ost). Zuordnungskriterium ist allein, ob die Zeiten der Kindererziehung ausschließlich dem Rechtskreis Ost zuzuordnen.
Abs. 1 Satz 2 beinhaltet die vergleichbare Regelung für den Zuschlag bei Waisenrenten. Auch hier besteht der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten entweder ausschließlich aus Entgeltpunkten (§ 78) oder ausschließlich aus Entgeltpunkten (Ost). Zuordnungskriterium ist hier allein, ob der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde lagen (dies war ausdrücklich gesetzgeberische Absicht; vgl. BR-Drs. 197/91 S. 129).
Nach Abs. 2 ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten bei einer Witwenrente oder Witwerrente nicht zu gewähren, wenn sich der Anspruch auf die Rente nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht ergibt; diese Regelung stellt daher Übergangsrecht dar.
Rz. 5
Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da das bisherige Recht keine Minderung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten kannte. Deshalb existierte auch keine dem § 264c vergleichbare Übergangsvorschrift.
Rz. 6
Normzweck der Zuschlagsregelung bei Witwenrenten und Witwerrenten (wie auch bei § 78a) ist der soziale Ausgleich der Kindererziehung auch bei dieser Rentenart; der Normzweck des Zuschlages an Entgeltpunkten bei Waisenrenten besteht (wie auch bei § 78) darin, dem Unterhaltsbedarf der Waisen Rechnung zu tragen; die Regelung hat also Unterhaltsersatzfunktion. Abs. 2 hat übergangsrechtliche Funktion.
Rz. 7
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 264c erfassen. Die GRA der DRV zu § 264c hat den Stand 9.7.2015 (i. d. F. des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 in Kraft getreten am 1.1.2013) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0264c.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).