Rz. 8
Nach § 78a erhöht sich die Witwen- bzw. Witwerrente (vgl. §§ 46, 243, 303) um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der überlebende Ehegatte ein Kind in dessen ersten 3 Lebensjahren erzieht. Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach der Dauer der Kindererziehung (vgl. im Einzelnen Komm. zu § 78a).
Rz. 9
Mit der Kinderkomponente soll die Minderung dieser Renten aufgrund des von 0,6 auf 0,55 (allgemeine Rentenversicherung) bzw. 0,8 auf 0,7333 (knappschaftliche Rentenversicherung) – vgl. § 67 Nr. 6, § 82 Nr. 7 – reduzierten Rentenartfaktors (also des Versorgungssatzes) aufgefangen werden.
Rz. 10
Zum Übergangsrecht vgl. Rz. 20.
Rz. 11
Der Zuschlag besteht nach Abs. 1 Satz 1 immer dann aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Kindererziehungszeit (§§ 56, 249, 249a) ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen (Abs. 1 Satz 1). Anderenfalls, wenn sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind, kommen für die gesamte Erziehungszeit nur Entgeltpunkte (West) infrage (dies war in der ursprünglichen Gesetzesfassung, die sich auf die Waisenrente bezog, ausdrückliche gesetzgeberische Absicht; vgl. BR-Drs. 197/91 S. 129). Es reicht daher aus, wenn bereits ein Kalendermonat mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in den alten Bundesländern zurückgelegt worden ist (GRA der DRV zu § 264c SGB VI, Stand: 9.7.2015, Abschn. 3.1; vgl. im Übrigen auch Komm. zu § 78a). Es gilt daher das Entweder-Oder-Prinzip. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu Witwenrenten und Witwerrenten oder zu Waisenrenten besteht entweder ausschließlich aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) oder ausschließlich aus persönlichen Entgeltpunkten (zur Rechtslage ab dem 1.7.2024 nach erfolgter Rentenangleichung Ost/West, wie sie durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575, vollzogen wird, vgl. Komm. unter Rz. 24 zur Rechtslage ab 1.7.2024).
Rz. 12
Für die Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) gilt § 254d Abs. 1. Es kommt also darauf an, dass es sich insoweit um Zeiten der Kindererziehung im Beitrittsgebiet handelt.
Rz. 13
Für die Erziehung kommt es nicht darauf an, dass es sich um gemeinsame Kinder des verstorbenen und des überlebenden Ehegatten handelt. Es kann sich daher auch um die Erziehung von Kindern handeln, die nicht vom verstorbenen Versicherten abstammen (GRA der DRV zu § 264c SGB VI, Stand: 9.7.2015, Abschn. 3).
Rz. 14
Beide Ehegatten sind vor 1962 geboren (vgl. Rz. 20)
a) |
Geburt des Kindes am 5.7.1988 Die Kindererziehungszeit vom 1.8.1988 bis 31.7.1991 ist dem Versicherungskonto der Mutter gutgeschrieben worden. Die Eheleute lebten in Dresden. Der Vater ist am 15.11.2002 gestorben. Bei der Witwerrente sind für die Kindererziehungszeit vom 1.8.1988 bis 31.7.1991 Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für die Kindererziehungszeit in Höhe von 17 × 0,1010 (vgl. hierzu Komm. zu § 78a) = 1,7170 besteht ebenfalls aus Entgeltpunkten (Ost). |
b) |
wie a) Die Eheleute lebten bis Ende 1990 in Dresden und sind im Januar 1991 nach München gezogen. Der Zuschlag an Entgeltpunkten besteht wegen des Umzuges nach München während des maßgebenden Erziehungszeitraums aus Entgeltpunkten (West). |
c) |
Geburt des Kindes am 5.7.2001 Die Kindererziehungszeit vom 1.8.2001 bis 31.7.2004 ist dem Versicherungskonto der Mutter gutgeschrieben worden. Die Eheleute lebten seit Jahren in Dresden. Die Mutter ist am 4.3.2003 gestorben. Von da an wird das Kind vom überlebenden Ehemann weiterhin in Dresden erzogen. Bei der Witwerrente sind für die Kindererziehungszeit vom 1.8.2001 bis 4.3.2003 Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für die Kindererziehungszeit vom 1.3.2003 bis 31.7.2004 in Höhe von 17 × 0,1010 (vgl. hierzu Komm. zu § 78a) = 1,7170 besteht ebenfalls aus Entgeltpunkten (Ost). |
d) |
wie c) Der überlebende Ehemann zieht mit dem Kind im Juni 2003 nach München. Der Zuschlag an Entgeltpunkten in Höhe von = 1,7170 besteht wegen des Umzuges nach München während des maßgebenden Erziehungszeitraums aus Entgeltpunkten (West). |
Rz. 15
Zum geringeren aktuellen Rentenwert für persönliche Entgeltpunkte (Ost) vgl. § 255a.
Rz. 16
Sofern die Witwen- bzw. Witwerrente nach Anwendung von § 78a, § 264c Abs. 1 höher ist als die Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. die Vollrente wegen Alters des/der Verstorbenen, ist der Entgeltpunktezuschlag entsprechend zu mindern (vgl. § 88a).